Dieser Spezial-Info-Letter wird aus aktuellem Anlass Corona an Sie gerichtet. Er soll Sie über spezifische Themen aktuell informieren.

Noch vor wenigen Monaten hat sich niemand in der Schweiz einen solchen Notstand, wie er seit diesen Tagen gilt, vorstellen können. Diese äusserst schwierige, noch nie dagewesene Situation bringt jetzt zahlreiche neue Herausforderungen. Niemand weiss genau, was uns in den nächsten Tagen, Wochen ja Monaten noch bevorsteht

In dieser aussergewöhnlichen Lage braucht es aussergewöhnliche Massnahmen. Viele KMU brauchen jetzt möglichst rasch Antworten auf Fragen zum Arbeitsrecht, zur Haftung, zur Kurzarbeit und vielem mehr.

Auch in dieser schwierigen Zeit sind wir für Sie da! Deshalb erhalten Sie nun von uns laufende Informationen. Zögern Sie auch nicht uns zu kontaktieren.

Sie sehen die neusten Meldungen des Bundesamtes für Gesundheit auch hier.

Massnahmenpaket des Bundesrates im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 ein historisches Massnahmenpaket von rund 40 Mia. Franken gegen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise geschnürt. Ziel der auf verschiedenen Zielgruppen ausgerichteten Massnahmen ist es, Entlassungen zu vermeiden, Arbeitsplätze zu erhalten, Löhne zu sichern und Selbständige zu unterstützen. Die Massnahmen sollen schnell bei den KMU ankommen.

Die wichtigsten Massnahmen aus dem Paket des Bundesrats vom 20. März 2020:

  • Der Bund stellt den Banken durch die Eidgenossenschaft verbürgte Kredite von rund 20 Mia. Franken zu Gunsten der KMU zur Verfügung. Sie sollen rasch Kredite in einer Maximalhöhe von 10% ihres Umsatzes oder höchstens 20 Mio. Franken erhalten.
  • Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden, wie z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlöhnung im Betrieb arbeiten oder Personen, die im Betrieb ihres Ehegatten arbeiten.
  • Die Kurzarbeitsentschädigung wird auf befristet oder temporär Angestellte und Lehrlinge ausgeweitet.
  • Einführung einer Corona-Erwerbersatzentschädigung für selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden.

(Quelle: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home.html)


Organisation von Generalversammlungen

Bezüglich der Durchführung von Generalversammlungen weist der Bundesrat auf die bestehende Möglichkeit des Aktionärs hin, sich an der GV vertreten zu lassen, insbesondere durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter und den Organvertreter. Betroffene Unternehmen sollen ihren Aktionären entsprechend empfehlen, sich an der GV vertreten zu lassen, um so die Zahl der Teilnehmer zu reduzieren. Der Bundesrat weist ausserdem darauf hin, dass eine GV auch verschoben werden kann; bei der sechsmonatigen Frist zur Durchführung einer GV handelt es sich einzig um eine Ordnungsfrist. Auch Beschlüsse, die an einer verspätet durchgeführten GV gefasst werden, sind gültig (Quelle: SECO).​


Formelle Voraussetzungen für Kurzarbeit

Für die gewöhnliche erste Abrechnung der Kurzarbeit benötigten die Ämter bis anhin folgende Unterlagen. Es macht Sinn, die Informationen zusammenzUstellen um sie bei Bedarf einreichen zu können und bei einer späteren Prüfung keine Rückzahlungen leisten zu müssen.

  • Aufstellung der geleisteten und verrechneten Mehr- bzw. Minusstunden der letzten sechs Monate von den einzelnen Mitarbeitenden
  • Angaben zu Betriebsferien
  • Angaben zum Arbeitszeitkalender, falls vorhanden
  • Besteht ein Anschluss an einen GAV? Falls ja, zu welchem?
  • Aufstellung aller Feiertage pro Jahr inkl. Angaben zum Arbeitsschluss vor einem Feiertag
  • An welchen Tagen arbeiten die Teilzeitmitarbeitenden und wie viele Stunden pro Tag? Sind die Einsätze fix geregelt oder können diese variieren?
  • Falls die Firma nach einem Gleitzeitreglement arbeitet, Kopie des Reglements beilegen
  • Aufstellung aller Mitarbeitenden mit folgenden Angaben:
    Name, Vorname, Geburtsdatum, Ferienanspruch, Bruttolohn und Angaben zu allfälligen Lohnbestandteilen wie 13. Monatslohn, Gratifikation, Bonus, Provision

(Quelle: aus den kantonalen Medien im Zusammenhang mit der Kurzarbeit).


Die Coronavirus-Epidemie: Force Majeure-Klauseln treten in Kraft 

Der Ausbruch der Coronavirus-Epidemie stellt Unternehmen vor rechtliche und wirtschaftliche Herausforderungen. Es sind nicht nur internationale Unternehmen von Ausfällen und Lieferverzögerungen aller Art betroffen, sondern auch national operierende Unternehmen.

«Force Majeure» heisst «höhere Gewalt» oder «Act of God» und wird als unvorhersehbares und ungewöhnliches Ereignis verstanden, das mit wirtschaftlich angemessenen Mitteln nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und mit dem gerade wegen der Seltenheit nicht gerechnet werden muss. Die Coronavirus-Epidemie ist als Force Majeure-Fall einzustufen.

Internationale Kauf-, Liefer- oder Werkverträge enthalten oft Force Majeure-Klauseln. Sie befreien den Lieferanten häufig von seiner Leistungspflicht, ohne dass der Gläubiger Schadenersatz fordern kann. Je nach Branche und Vertrag kann die Klausel einfacher oder schwieriger angewendet werden. Versicherungsverträge enthalten oft Force Majeure-Klauseln die auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Kunden oder Lieferanten angepasst sind.

Fehlt eine entsprechende Force Majeure-Klausel, so gelten die allgemeinen Bestimmungen des Vertrags. Das Schweizer Vertragsrecht sieht bei einer nach dem Vertragsschluss entstandenen Leistungsunmöglichkeit vor, dass der Schuldner von der Forderung des Gläubigers befreit wird. Basis für diese Schuldbefreiung ist, dass der Schuldner nicht für die Unmöglichkeit geradestehen muss, die hier bei Coronavirus-Epidemie erfüllt ist. Der freigewordene Schuldner haftet nur für die bereits erhaltene Leistung des Gläubigers wie z.B. Vorauszahlungen, die er zurückfordern kann.

Führen veränderte Umstände nach einem Vertragsabschluss zu einer erheblichen Leistungserschwerung für den Lieferanten oder zu einer Leistungsentwertung für den Gläubiger, so kann die Leistung durch eine (richterliche) Vertragsanpassung modifiziert werden. Als erhebliche Leistungserschwerung können erhöhte Desinfektions- und Sicherheitsmassnahmen die Kosten für einen Lieferanten so erhöhen, dass sie zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen untragbar wäre. Das Schweizer Recht geht in diesem Fall trotz diesem Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung vom Prinzip der Vertragstreue aus. Das bedeutet, dass der Vertrag den veränderten Verhältnissen anzupassen ist und erfüllt werden muss. Sofern die spätere Erfüllung dem Gläubiger überhaupt noch nutzt.

Es lohnt sich, die einzelnen Vertragsklauseln zu prüfen um mögliche Ansprüche geltend zu machen. Es ist empfehlenswert, die Vertragsparteien möglichst frühzeitig auf eventuelle drohende Leistungsstörungen aufmerksam zu machen und die höhere Gewalt zu erwähnen. Sie können alle Parteien sich auf das Leistungshindernis einstellen und schadensmindernde Massnahmen einleiten (Quelle: aus der aktuellen Praxis).


Verrechnung der Billag-Mehrwertsteuer ist nicht zulässig

Die Billag hat zu Unrecht Mehrwertsteuer auf die Gebühren erhoben. Zwei Gebührenzahler aus dem Kanton St. Gallen verrechneten die Mehrwertsteuer und zogen sie vom Betrag ab, die ihnen die Billag im Folgejahr verrechnete. Die Billag akzeptierte dies nicht und leitete die Betreibung ein. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Verrechnung nicht rechtens ist (Quelle: BGE 140 II 80 vom 2014).​


Abschreibungen auf Forderungen nur im gleichen Jahr

Ausserordentliche Abschreibungen auf Forderungen sind steuerlich nur in dem Jahr zugelassen, in dem der Wertverlust eingetreten oder ersichtlich war. Die Steuerverwaltung muss Abschreibungen nicht zulassen, wenn sie später vorgenommen werden, da sie gegen das Periodizitätsprinzip verstossen (Quelle: BGE 2C_972/2018 vom 2.10.2019).​


Das Kinder-Überraschungsei als Mehrwertsteuer-Lehrstück

Das Kinder-Überraschungs-Ei landete beim Bundesgericht wegen eines falschen Mehrwertsteuersatzes.

Ferrero Schweiz AG wählte für das Überraschungs-Ei den reduzierten Steuersatz, da die Oberzolldirektion bei der Einfuhr das Ei als Warenkombination deklarierte, das zu mehr als 90 Prozent aus Lebensmittel besteht. Ferrero verliess sich auf die Einschätzung der Zolldirektion und fragte nicht bei der Steuerverwaltung nach.

Fünf Jahre später teilte die Steuerverwaltung Ferrero mit, sie habe zu Unrecht nach dem reduzierten Mehrwertsteuersatz abgerechnet und müsse die Differenz zum Normalsteuersatz samt Verzugszins nachzahlen.

Das Bundesgericht hatte schlussendlich über die Schokoladen-Eier Geschichte zu entscheiden. Ein Überraschungsei besteht aus drei Teilen: der Schokolade, dem Spielzeug und der Vermittlung eines Überraschungseffekts argumentierte das Gericht. Diese Komponenten sind untrennbar miteinander verbunden. Weil beim Kauf eines Eis die Freude am Spielzeug und der Überraschung im Vordergrund steht, gilt auf das Überraschungsei der Normalsteuersatz von 7.7 Prozent.

Fazit: Bei Unsicherheiten stets Fachpersonen und die Steuerverwaltung direkt anfragen (Quelle: BGer 2A.256/2003 // BGer 2A.182/2004).