Für das Familienzulagengesetz treten ab 1. August 2020 Änderung in Kraft. Lesen Sie die Neuerungen in unserer aktuellen Newsletter-Ausgabe.

Vereine, die Löhne auszahlen, müssen müssen Lohnausweise ausstellen und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Muss ein Verein auch eine Unfallversicherung abschliessen, obwohl die meisten Mitglieder wahrscheinlich bei einem Arbeitgeber angestellt sind?

Innert Tagen wurden tausende Kreditanträge für den COVID-19 Kredit eingereicht. Das Kleingedruckte ist dabei sehr wichtig und muss zwingend eingehalten werden. Die wichtigsten Punkte und wer haftet, erklären wir in diesem Newsletter.

Dies und vieles mehr in unserer Juli-Ausgabe. Viel Spass beim Durchlesen.

Familienzulagengesetz mit Änderung

Mitarbeitende haben ein Mitspracherecht beim Pensionskassen-Wechsel

Das Bundesgericht hat entschieden, dass Mitarbeitende eines Unternehmens bei einem Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht haben.

Gemäss dem Gericht darf die Kündigung der alten Mitgliedschaft und der Eintritt in eine neue Pensionskasse nur mit Zustimmung des Personals oder seiner Vertreter erfolgen. Es reicht nicht, die Mitarbeitenden nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören. Auch ein Stillschweigen der Arbeitnehmenden während der Kündigungsfrist darf nicht als Zustimmung interpretiert werden. Es müsse gemeinsam entschieden werden und dem Personal muss ein besonderes Mitwirkungsrecht eingeräumt werden (Quelle: BGE 9C_409/2019 vom 5. Mai 2020).


Familienzulagengesetz mit Änderung per 1. August 2020

Das Familienzulagengesetz erfährt Änderungen:

  • Die Altersgrenze für den Bezug von Ausbildungszulagen wird gesenkt. Aktuell haben Eltern, deren Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt und noch nicht 16 Jahre alt ist, keinen Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Neu wird ihnen mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung die Ausbildungszulage ausgerichtet, sofern ihr Kind das 15. Altersjahr vollendet hat.
  • Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, erhalten Anrecht auf Familienzulagen.

(Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen).


Vereine mit Sozialversicherungsrisiken

Vereine sind den gleichen Sozialversicherungspflichten ausgesetzt wie Unternehmen. Werden Löhne bezahlt, müssen Lohnausweise ausgestellt und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Dies gilt auch bei kleinen Teilzeitpensen des Vereins. Wenn der Lohn CHF 2’300 pro Lohnempfänger pro Jahr übersteigt, sind Beiträge fällig.

Viele Vereine versuchen diese Pflichten mit überhöhten Spesenauszahlungen zu umgehen, was bei einer AHV-Revision beanstandet wird und die Beiträge nachzuzahlen sind.

Zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Unfallversicherung notwendig. Obwohl die meisten Arbeitnehmenden wahrscheinlich bei einem Arbeitgeber mit einer Hauptbeschäftigung angestellt sind, befreit dies den Verein nicht von einer Unfallversicherung. Ab CHF 2’300 Lohnzahlungen pro Jahr muss der Verein zwingend eine Unfallversicherung abschliessen. Vereine, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können bis maximal fünf Jahre rückwirkend, mit massiven Aufschlägen, zur Kasse gebeten werden.

Beispielberechnung: Erhalten fünf Personen CHF 400 pro Jahr und eine Person CHF 6’800 pro Jahr, so ist der Gesamtlohn von CHF 8’800 der Prämienpflicht im UVG unterstellt.

Mitglieder eines Vereinsvorstands oder eines Organisationskomitees haften übrigens solidarisch und unbeschränkt mit dem Privatvermögen für Versicherungssituationen (Quelle: Link). 


Kurzarbeitsentschädigung und Mehrwertsteuer 

Die Kurzarbeitsentschädigung unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, da sie nicht den Gegenwert einer Leistung darstellt. Sie führt auch nicht zu einer Vorsteuerkürzung.

Wichtig: Auf dem Abrechnungsformular muss die Entschädigung unter «III Andere Mittelflüsse, Ziffer 910» deklariert werden (Quelle: aus der Praxis der MWST).


Haftung bei der Vertretung in Mehrwertsteuer-Angelegenheiten

Führen Vertreter von Steuerpflichtigen, wie zum Beispiel Treuhänder, einen Auftrag aus, der auf den Informationen basiert, die die steuerpflichtige Person zur Verfügung gestellt hat, können die Treuhänder im Bereich der Mehrwertsteuer nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Ausnahme: sie haben selbst eine Widerhandlung begangen oder haben als Anstifter oder Gehilfe am Delikt teilgenommen. Die Vertreter haften zudem nur dann solidarisch für die hinterzogene Steuer, wenn sie vorsätzlich eine Widerhandlung begangen oder als Anstifter bzw. Gehilfe teilgenommen haben (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung).​


Ungenügende Leistung: das ist beim Arbeitszeugnis zu beachten

Die Beurteilung von Leistung und Verhalten eines Mitarbeitenden ist die Essenz jedes Zeugnisses. Sobald die Leistungen eines Mitarbeitenden ungenügend sind, wird das Verfassen des Zeugnisses anspruchsvoll.

Es ist nicht verboten, im Zeugnis negative Bemerkungen über die Leistung oder das Verhalten zu machen, wenn diese relevant sind. Grobes Fehlverhalten, komplett ungenügende Leistungen oder massiver Vertrauensmissbrauch können und müssen wahrheitsgemäss erwähnt werden.

Einmalige Leistungsabfälle, normale Sorgfaltsmängel oder seltene Vorfälle dürfen nicht genannt werden, da diese in der Ganzheitlichkeit der Leistungsbeurteilung nicht relevant sind und das berufliche Weiterkommen des Mitarbeitenden erschweren würden (Quelle: aus der Praxis). 


Taxiunternehmen müssen sich der SUVA anschliessen 

Eine Taxizentrale aus Zürich, die nebst der Bestellung und Vermittlung von Taxis auch selbst Personentransporte durchführt, muss alle ihre Angestellten bei der Suva versichern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, nachdem die SUVA die Taxifahrer als unselbständig Erwerbende qualifiziert hatte.

Das Gericht findet es nicht relevant, dass die meisten Transportleistungen hauptsächlich als Vermittlungsgeschäft zwischen Taxifahrer mit eigenem Fahrzeug und Kunde stattfindet. Da das Unternehmen mit einem eigenen Kleinbus Waren- und Personentransporte durchführt, gilt es als Transportunternehmen im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes (UVG).

Des Weiteren urteilt das Gericht, dass die Kriterien der Unselbständigkeit wie

  • kein Unternehmensrisiko,
  • abhängig von Taxizentrale und
  • keine grossen Investitionen gegeben sind.

Deshalb müssen alle Mitarbeitenden bei der SUVA versichert werden und es wird damit gerechnet, dass (fast) alle Taxifahrer in der Schweiz von dieser Neuregelung betroffen sind. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass die Fahrer neu der beruflichen Vorsorge unterstellt werden (Quelle: BVG C-6120/2017 vom 20.8.2019).


Eigenmietwert bei leerstehender Wohnung

Bei Eigennutzung einer Liegenschaft muss der Besitzer dieser Liegenschaft den Eigenmietwert versteuern, auch wenn die Liegenschaft nicht effektiv bewohnt wird.

Die Besteuerung des Eigenmietwerts entfällt, wenn der Besitzer keinen Mieter findet und die Wohnung deshalb leer steht. Sobald der Besitzer die Liegenschaft verkaufen will, muss er den Eigenmietwert wieder versteuern. Auch muss er nachweisen, dass er effektiv aus der Liegenschaft ausgezogen ist (Quelle: Steueramt Kanton Zürich).


COVID-19 Kredite – Organe aufgepasst

Innert Tagen wurden tausende Kreditanträge für den COVID-19 Kredit bei den Banken eingereicht. Ob das Kleingedruckte auf den Anträgen durch die Antragssteller gelesen wurde, ist eher unwahrscheinlich. Die Bedingungen für den Bezug der Kredite waren klar festgehalten:

  1. Die Kredite dürfen ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Unternehmen zur Verfügung gestellt werden;
  2. Insbesondere dürfen die bezogenen Mittel aus dem Kredit NICHT für die Ausschüttung von Dividenden, die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Ablösung von konzerninternen Darlehen verwendet werden und auch nicht ins Ausland abfliessen;
  3. Nicht erlaubt ist die Verwendung der Mittel für neue Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen darstellen;
  4. Ausgeschlossen ist die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen

Solange die COVID-19 Kredite nicht vollständig zurückbezahlt sind, müssen diese Bedingungen eingehalten werden. Für die Einhaltung dieser Bedingungen steht neben der Geschäftsführung explizit der Verwaltungsrat in der Haftung. In Art. 18a der COVID-19 Solidarbürgschaftsverordnung vom 20.4.2020 ist diese Haftung klar festgehalten. In der Verordnung sind happige Strafbestimmungen für den Verwaltungsrat, die Geschäftsführung festgehalten. Wer vorsätzlich mit falschen Angaben (u.a. Umsatz) den Kredit erwirkt wird mit einem Bussgeld bis CHF 100’000 und haften persönlich und solidarisch. (Quelle: COVID-19 Solidarbürgschaftsverordnung).