In den letzten Monaten setzten verschiedene Arbeitgeber vermehrt auf die Arbeit von zu Hause aus. Was aber gilt, wenn ein Mitarbeitender im Ausland wohnt und dort im Home Office arbeitet?

Aufgrund der Corona-Krise konnten diverse Leistungen nicht vollständig oder zeitgerecht erbracht werden. Für den daraus entstandenen Schaden wird mehrwertsteuerrechtlich unterschieden zwischen Entgeltsminderung und Schadenersatz. In diesem Newsletter erklären wir den Unterschied.

Kontrollieren Sie, ob Ihr Arbeitgeber die geschuldeten AHV-Beiträge korrekt überweist? Das Abfragen des individuellen AHV-Kontos ist kostenlos online oder schriftlich möglich.

Dies und vieles mehr in unserer August-Ausgabe. Viel Spass beim Durchlesen.

Home Office im Ausland

Home Office vom Ausland – was gilt?

Home Office wird immer selbstverständlicher und von vielen Unternehmen auch angeordnet. Wie sieht es aus, wenn ein Mitarbeitender im Ausland wohnt und dort im Home Office für ein schweizerisches Unternehmen arbeitet?

Gerichtsstand/Arbeitsvertrag
Bei langfristigen Arbeiten aus dem Home Office aus dem Ausland kann es zur Begründung eines neuen Arbeitsorts kommen. Bei mehr als 60% der Arbeiten aus dem Ausland kommt es bei Klagen gegen den Arbeitnehmer zum Gerichtsstand am Wohnsitz des Mitarbeitenden. Damit kann der Arbeitsvertrag eines Mitarbeitenden, der nur von seinem Wohnort im Ausland für einen schweizerischen Arbeitgeber arbeitet, dem ausländischen Recht unterstellt werden. Gerichtsstandvereinbarungen im Arbeitsverhältnis sind beschränkt möglich – davon sollte unbedingt im Arbeitsvertrag Gebrauch gemacht werden, so dass der Gerichtsstand in der Schweiz liegt.

Datenverarbeitung
Die Datenschutzgesetze des Auslands müssen eingehalten werden, damit der Arbeitgeber nicht haftbar gemacht werden kann. Sobald nämlich die Möglichkeit besteht, dass der Mitarbeitende aus dem Ausland von seinem Home Office aus auf den Server des Arbeitsgebers in der Schweiz zugreifen kann, liegt der Tatbestand vor. Der Mitarbeitende muss davon nicht mal Gebrauch machen, nur schon eine mögliche Datenübermittlung genügt.

Sozialversicherung
Arbeitet ein Mitarbeitender regelmässig während zwei Tagen pro Woche an seinem Wohnort in z.B. Deutschland und übt dort somit einen erheblichen Teil der Erwerbstätigkeit aus, so ist er dem Sozialversicherungsrecht Deutschlands unterstellt. Um hohe administrative und finanzielle Kosten zu vermeiden, macht es Sinn, dass arbeitsvertraglich geregelt wird, dass er bei solchen Verhältnissen nicht mehr als 20% von zu Hause aus gearbeitet werden darf.

Steuern
Stellt das Unternehmen dem Mitarbeitenden keinen Arbeitsplatz zur Verfügung, obwohl er bei seiner Tätigkeit darauf angewiesen wäre und arbeitet er für unbestimmt und längere Zeit von zu Hause aus, dann wird das Home Office zur Betriebsstätte. Das hat zur Folge, dass der Kanton, bzw. Staat, auf dessen Gebiet die Betriebsstätte besteht, Steuern einziehen kann
(Quelle: aus der aktuellen Praxis). 


Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung auf 18 Monate

Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert. Zudem gilt eine Karenzfrist von einem Tag. Diese Verordnungsänderung tritt am 1. September 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2021
(Quelle: Link).


Steuerliche Abzüge von Bestechungsgeldern an Amtsträger im Ausland unzulässig

In einem neuen Kreisschreiben geht die Steuerverwaltung einmal mehr auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern ein. Sie schreibt, dass Bestechungsgelder, die an schweizerische oder ausländische Amtsträger entrichtet werden, nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen und deshalb nicht vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder vom Gewinn einer juristischen Person in Abzug gebracht werden können.

Dabei sei es bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen schwierig herauszufinden, ob Bestechungen bezahlt wurden, da die Bestechungszahlungen oft als «Servicegebühren», «after sales tax», «Agentengebühren», «Transportkosten», «Umtriebsentschädigungen», «Repräsentationsspesen», «Werbekosten» o.ä. bezeichnet werden. Ein Hinweis gebe die oft nicht belegbare Gegenleistung des Empfängers des Bestechungsgeldes (Quelle: Kreisschreiben ESTV 1-050-D-2020 vom 13.7.2020).


Schadenersatz oder Entgeltsminderung wegen nicht erbrachter Leistungen 

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden vertraglich vereinbarte Leistungen zum Teil nicht vollständig, zu spät oder überhaupt nicht erbracht. In der Regel führt dies zu einem zusätzlichen Geldfluss, wenn Schadenersatzzahlungen abgemacht wurden oder zu einer Verringerung des Verkaufspreises.
Diese Entschädigungen sind mehrwertsteuerrechtlich wie folgt zu unterscheiden:

  • Entgeltsminderung, bzw. Preisnachlass: aufgrund einer Schlechterfüllung oder einer Terminbusse bezahlt der Empfänger weniger. Bei dieser Entschädigung müssen beide Vertragspartner ihre Umsatz-, bzw. Vorsteuerpositionen entsprechend korrigieren.
  • Schadenersatz: hier deklariert nur der Zahlungsempfänger den erhaltenen Geldbetrag unter Ziffer 910 Spenden, Dividenden, Schadenersatz auf der Mehrwertsteuer-Abrechnung

(Quelle: aus der aktuellen MWST Praxis).


Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Zu den Familienzulagen gehören die Kinderzulagen, die Ausbildungszulagen und die Geburts- oder Adoptionszulagen. Sie basieren auf der Regel «Ein Kind, eine Zulage». Falls mehrere Personen Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind haben, dann regelt eine gesetzlich festgelegte Reihenfolge den Erstanspruch. Damit keine Doppelbezüge vorkommen wurde ein Familienzulagenregister eingeführt. Folgende Personen können einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Selbständigerwerbende
  • Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen
  • Erwerbstätige in der Landwirtschaft

Arbeitslose Personen haben keinen Anspruch auf Familienzulagen, können aber bei ihrer Arbeitslosenkasse einen Zuschlag beantragen, der den Familienzulagen entspricht, auf die sie als Erwerbstätige Anspruch hätten (Quelle: https://www.ahv-iv.ch/p/6.08.d). 


Individuelles AHV-Konto abfragen und Beitragsabrechnung kontrollieren

Schriftlich oder online via www.ahv-iv.info können unter Angabe der Versichertennummer und der Postadresse bei einer AHV-Ausgleichskasse ein Auszug aus dem individuellen Konto verlangt werden. Das Einholen des Kontoauszugs ist kostenlos.
Allfällige Differenzen können innert 30 Tagen nach Erhalt des Auszuges mittels Berichtigungsbegehren und unter Beilage der entsprechenden Beweispapiere wie z.B. Lohnausweise über alle 44 resp. 43 Beitragsjahre verlangt werden. Es lohnt sich, die Lohnausweise oder Lohnabrechnungen aufzubewahren und zu prüfen, ob der Arbeitgeber stets korrekt einbezahlt hat (Quelle: aus der aktuellen Praxis). 


Kantonsrichter durfte das Handy wegnehmen 

Ein Beklagter war während einer Verhandlung am Kantonsgericht ständig mit seinem Mobiltelefon beschäftigt. Auf Geheiss des Richters musste er das Handy abgeben. Der Angeklagte verlangte es noch während der Verhandlung heraus, kriegte es aber nicht. Deshalb klagte er bis vor das Bundesgericht. Das Gericht jedoch lehnten seine Beschwerde ab: Das Strafprozessrecht verbietet Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude, weshalb das Gericht den Gebrauch von Mobiltelefonen im Saal untersagen könne (BGE 6B_893/2018 vom 2. April 2019).


Ferienlohnpflicht auch für variablen Lohnteil

Der in OR 329d Abs. 1 enthaltene Grundsatz, wonach der Arbeitnehmer während den Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden darf als wenn er zu dieser Zeit gearbeitet hätte, war unter den Parteien unbestritten.

Die Arbeitgeberin bzw. Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht eine Verletzung von OR 329d Abs. 1 und machte geltend, der Arbeitnehmer habe seine volle Prämie von CHF 300 000.– bereits erhalten; die Gewährung eines zusätzlichen Betrags unter diesem Titel während seiner Ferien würde darauf hinauslaufen, dass die vertraglich vorgesehene jährliche Obergrenze überschritten würde.

Das Problem, welches die Arbeitgeberin aufwarf, betrifft jedoch nicht die Erhöhung des Einkommens, die dieser Ausgleich bedeuten könnte und die in der Tat vermieden werden müsste, sondern die Bemessungsgrundlage für das wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum angehäufte Ferienguthaben von 59,5 Ferientagen:

  • Bei der Berechnung der entsprechenden Entschädigung ist nicht der Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der Anspruch auf Ferienlohn entstanden ist, sondern jener im Ferienbezugs-Zeitpunkt
  • Der Arbeitgeber ist für die Ferienanordnung zuständig; er hat nicht behauptet, dass der Arbeitnehmer mit dem nicht entstehungs-nahen Ferienbezug seine Pflichten verletzt habe.

Die Vorinstanz hat somit zu Recht in die Berechnung des Lohnes für die nicht bezogenen Ferien unter Berücksichtigung des für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2015 bereits bezahlten Betrags einen Betrag als variable Entschädigung einbezogen.

Die Argumentation der Vorinstanz gab gemäss Bundesgericht keinen Anlass zu Kritik. Das Bundesgericht musste daher das vorinstanzliche Urteil bestätigen (Quelle: aktuelle Praxis).