Aufgrund der Corona-Krise wurden steuerliche Massnahmen ergriffen. Für Steuerpflichtige besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung und eines Zahlungsaufschubs oder von Ratenzahlungen. Zudem kann eine Anpassung der provisorischen Rechnungen 2020 verlangt werden.

Die AHV-Pflicht besteht auch für Nichterwerbstätige. Diese müssen sich selbst bei der AHV anmelden und die geschuldeten Beiträge entrichten. Wer zu dieser Personengruppe zählt erläutern wir in diesem Newsletter.

Bargeldtransaktionen mit EC-Karten werden vermehrt auch bei Trinkgeldern eingesetzt. Wie geht ein Unternehmen mit solchen Trinkgeldern um, die eigentlich dem Mitarbeitenden gehören?

Dies und vieles mehr in unserer Juni-Ausgabe. Viel Spass beim Durchlesen.

1) Steuerliche Massnahmen wegen Corona

Steuerliche Massnahmen wegen Corona

Natürliche Personen haben in vielen Kantonen eine Fristverlängerung für die ordentliche Einreichung der Steuererklärung 2019 erhalten. Neu kann sie bis zum 31. Mai 2020 eingereicht werden. Aufgrund der besonderen Lage werden auch keine Mahnungen und keine Gebühren im Falle der verspäteten Abgabe der Steuererklärung per Ende Mai 2020 erhoben. Dies gilt für alle Personen, die nicht schon von einer offiziellen Fristerstreckung Gebrauch gemacht haben.

Unternehmen und natürliche Personen können aufgrund ihrer Einkommens-Einbussen wegen des Corona-Virus eine Anpassung der provisorischen Rechnungen 2020 verlangen. Ebenfalls sind Zinsaufschub und Ratenzahlungen möglich. Die Steuerämter wurden dabei angewiesen, Stundungs- und Ratenzahlungsgesuche grosszügig und rasch zu behandeln. Ein allfälliger Antrag kann schriftlich oder per E-Mail mit dem Hinweis auf die aktuelle Corona-Situation gestellt werden.

Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der direkten Bundessteuer, der Mehrwertsteuer, der Zollabgaben und weiterer Lenkungsabgaben werden bis zum 31. Dezember 2020 aufgehoben. Für alle natürlichen und juristischen Personen wird darum bei Steuerforderungen auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet, wenn die Steuerforderung im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 fällig geworden ist. Der Verzicht auf den Verzugszins ist befristet bis zum 31. Dezember 2020. Es gibt keinen automatischen Mahnstopp.

Vorsicht: Diese Regelung gilt nicht für die kantonalen Steuern – einige Kantone bestehen auf der Erhebung von Verzugszinsen.

Mehrwertsteuer: Bei einem Überschuss zu Gunsten des MWST- Pflichtigen kann bei der Steuerverwaltung das Gesuch um eine vorzeitige Rückerstattung des Vorsteuerguthaben eingereicht werden. Die Steuerverwaltung verspricht eine speditive Prüfung und rasche Auszahlung. Bei regelmässigen Vorsteuerüberschüsse sind auch monatliche Mehrwertsteuer-Abrechnungen möglich (Quelle: ESTV-Abteilungen, Kantonale Ämter).


Neuer Online-Steuerrechner der ESTV

Das neue Online Tool der Steuerverwaltung ermöglicht für die Jahre 2017 bis 2019 für sämtliche Gemeinden die Berechnung der

  • Einkommens- und Vermögenssteuer
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • der Steuerbelastung bei Kapitalleistungen aus Vorsorge.

Zudem können Vergleichsberechnungen zwischen Gemeinden erstellt und die steuerlichen Konsequenzen bei bevorstehenden persönlichen Veränderungen wie Heirat, Lohnerhöhung usw. berechnet werden.

Im Modul Steuerbelastungsstatistiken können verschiedene Berechnungsmodelle über mehrere Steuerjahre oder kartografisch für die ganze Schweiz dargestellt werden. Das Modul der Grunddaten umfasst historische Steuerdaten (Abzüge, Tarife und Steuerfüsse).

In den kommenden Monaten soll der Online-Steuerrechner swisstaxcalculator.estv.admin.ch mit der Möglichkeit der Berechnung der Steuerbelastung für juristische Personen erweitert werden (Quelle: Link).


Mietrechtsänderung für Geschäftsmieter

Am 1. Juni 2020 tritt eine Änderung einer Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen in Kraft.

Die Verordnung sieht neu vor, dass der Vermieter die Kosten eines Energiesparcontracting (ESC) unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenkosten verrechnen darf. Das ESC ist ein Vertrag, mit dem sich ein Energiedienstleister gegenüber einem Eigentümer verpflichtet, den Energieverbrauch einer Liegenschaft durch geeignete technische und allenfalls bauliche Massnahmen zu senken. Durch diese Möglichkeit sollen Energiesparmassnahmen bei Mietliegenschaften gefördert werden, ohne die Mieterschaft finanziell zu belasten (Quelle: Bundesrat, Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen).


Der Umgang mit bargeldlosem Trinkgeld 

Bargeldtransaktionen mit EC-Karten werden vermehrt auch bei Trinkgeldern eingesetzt. Wie geht ein Unternehmen mit solchen Trinkgeldern um, die eigentlich dem Mitarbeitenden gehören?

In einem älteren Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Unternehmen, welches das Trinkgeld ihrer Mitarbeitenden einbehält, Mehrwertsteuer darauf bezahlen muss. Es gilt als Umsatz.

Bei Trinkgeld, das dem Mitarbeiter ausbezahlt wird, stellt sich die Frage der Bedeutung des Trinkgelds im Verhältnis zum Lohn. Liegt die Trinkgeldquote über 20% des Lohns, muss das Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge für die Summe bezahlen.

Auf dem Lohnausweis auf Zeile 15 ist das Unternehmen gut beraten, darauf hinzuweisen, dass der Mitarbeitende Trinkgelder in unbekannter Höhe erhält (Quelle: aus der steuerlichen Praxis).​


Gastgewerbliche Leistung oder Lieferung von Lebensmitteln – was ist der Unterschied?

Neben einem Restaurant bieten viele Gastronomiebetriebe auch Heimlieferservice an. Das Mehrwertsteuergesetz unterscheidet zwischen dem Verkauf von Lebensmitteln und dem Erbringen von gastgewerblichen Leistungen. Während die reine Lieferung von Lebensmitteln dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2.5 Prozent unterliegt, unterstehen gastgewerbliche Leistungen der Normalsteuersatz von 7.7 Prozent.

Damit für die Essenlieferungen der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt, muss gemäss Bundesgericht nur die Trennung der Leistungen in der Buchhaltung erfolgen. Im Gesetz genannt werden organisatorische Massnahmen, die der Steuerpflichtige treffen muss. Gemäss Gericht ist damit nicht gemeint, dass eine räumliche Abgrenzung vorgenommen werden muss. Die steuerliche Kontrolle hat sich mit einer getrennten Buchhaltung zu genügen (Quelle: BGE 2C_175/ 2012 vom 4.10.2012).


Reduktion des Verkehrswerts eines Grundstücks um die Nutzniessung

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, wie hoch der Verkehrswert eines Grundstücks ist, das mit einer Nutzniessung belastet ist. Die Steuerbehörde wollte beim Verkauf des Grundstücks die Nutzniessung nicht als wertmindernd gelten lassen.

Das Gericht entschied, dass für die Grundstückgewinnsteuer der Verkehrswert als Erlös gilt. Besteht eine Nutzniessung auf dem Grundstück, so ist deren Wert vom Verkehrswert abzuziehen (Quelle: BGE 2C_598/2018 vom 27. Sept. 2019).​


AHV Pflicht auch für Nichterwerbstätige 

Unselbständigerwerbende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige sind verpflichtet, bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Beiträge an die AHV/IV zahlen.

Ist eine Person nicht erwerbstätig, muss sich selbst bei der AHV anmelden und die geschuldeten Beiträge entrichten. Wird das vergessen, fordert das Sozialversicherungsamt den Nichterwerbstätigen auf, die Beiträge für die letzten fünf Jahre nachträglich zu deklarieren. Neben dem AHV-Beitrag wird ein Verzugszins von fünf Prozent fällig.

Der AHV-Beitrag als Nichterwerbstätiger beträgt im Jahr 2020 zwischen CHF 496 und CHF 24‘800 pro Jahr, je nach Einkommen und Vermögen. Als Nichterwerbstätig gelten Frühpensionierte, Verwitwete, Privatiers, Bezüger von IV-Renten, Studierende, Weltreisende und ausgesteuerte Arbeitslose. Nicht betroffen sind nichterwerbstätige Eheleute, sofern der eine Ehepartner bei der AHV als Erwerbstätiger gilt und dieser mindestens den doppelten Mindestbeitrag, dh CHF 992 pro Jahr zahlt.

Als erwerbstätig gilt man mit einer mindestens 50 Prozent-Tätigkeit während mehr als neun Monaten im Jahr. Die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige können von den Steuern abgezogen werden (Quelle: Link).


Vermittlung von Finanzprodukten steuerausgenommen

Das Bundesgericht hat im Bereich der Vermittlung von gewissen Finanzprodukten einen für die Branche bedeutenden MWST-Leitentscheid gefällt.

Als Vermittler von Krediten, Einlagen, Wertschriften oder strukturierten Produkten gilt nach diesem Urteil, wer mit seiner Tätigkeit einen kausalen Beitrag zum Abschluss von Verträgen über solche Finanzprodukte leistet. Der Umsatz aus diesen Vermittlungen ist gemäss Bundesgericht steuerausgenommen. Eine direkte Stellvertretung für eine steuerausgenommene Vermittlung ist nicht erforderlich.

Steuerbar ist die Leistung aber dann, wenn

  • zusätzlich echte Beratungs- oder andere Dienstleistungen erbracht werden oder
  • die Vermittlung nicht gezielt im Hinblick auf einen bestimmten Erwerbsvertrag erfolgt, sondern zwecks Herstellung einer Dauerbeziehung. In diesem Fall liegt unverändert eine sog. finder’s’ fee vor.

Damit ändert das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung (Quelle: BGE 2C_943/2017 vom 17. Juli 2019).​