Was ist eine Geldmarkthypothek ohne Rahmenlaufzeit? Wann diese möglich ist und welche positiven und negativen Seiten diese Hypothek aufweist, zeigen wir in diesem Newsletter auf.

Steuerabzüge sind auch bei volljährigen Kindern möglich. Dabei unterscheidet man zwischen Kinderabzug und Unterstützungsabzug.

Es empfiehlt sich, die AHV-Beiträge regelmässig zu kontrollieren, ob alle ehemaligen Arbeitgeber Ihrer Verpflichtung nachgekommen sind. In diesem Newsletter finden Sie den Link für die kostenlose Bestellung eines Auszugs.

Dies und vieles mehr in unserer April-Ausgabe. Viel Spass beim Durchlesen.

Was ist eine Geldmarkthypothek ohne Rahmenlaufzeit?

Ende 2021 läuft der LIBOR in der Schweiz aus. Die Nationalbank hat deshalb einen neuen SNB-Leitzins eingeführt, der den LIBOR ersetzt.

Der SNB-Leitzins wird als fixen Satz definiert und die Nationalbank steuert ihn mittels des Tagesgeldsatzes Saron (Swiss Avergage Rate Overnight). Eine Saron-Hypothek ist eine Geldmarkt-Hypothek und der gültige Zins berechnet sich aus der Summe von Saron und der mit dem Finanzierungsinstitut vereinbarten Marge. Der Saron kann nie kleiner als Null sein. Dazu kommt die individuelle Marge.

Wird nun eine Libor-Hypothek in eine Saron-Hypothek ohne Rahmenlaufzeit umgewandelt, hat das positive und negative Folgen:

  • Negativ: Ohne feste Rahmenlaufzeit kann die Hypothek jederzeit gekündigt werden. Dies tun Bankinstitute um ihre Margen zu erhöhen.
  • Positiv: Die Hypothek kann jederzeit zurückbezahlt werden.

Es ist genau zu prüfen, welche Alternativen zur jetzigen LIBOR-Hypothek gewählt wird sowie bei welchem Bankinstitut eine Finanzierung beantragt wird (Quelle: eigene aktuelle Praxiserfahrung).​


Steuerabzüge bei volljährigen Kindern

Die Eidg. Steuerverwaltung hat in einem Kreisschreiben die Steuerabzüge bei verschiedenen Familienkonstellationen behandelt. Die wichtigsten Steuerabzüge sind:

Kinderabzug: Pauschalabzug für jedes minderjährige oder volljährige Kind, das weiterhin in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht.

  1. Bei minderjährigen Kindern wird der Abzug dem Steuerpflichtigen gewährt, der für sie sorgt.
  2. Bei volljährigen Kindern wird zusätzlich verlangt, dass sich dieses in der beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet. Beendet das Kind seine Ausbildung nach dem 18. Lebensjahr, so endet die elterliche Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes. Steuerrechtlich gilt die Erstausbildung des Kindes als abzugsberechtigt.

Unterstützungsabzug: Pauschalabzug für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, welche durch den Steuerpflichtigen unterstützt wird. Die Voraussetzung dafür ist, dass die unterstützte Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Der Abzug entfällt, wenn weniger als der festgelegte Abzug geleistet wird.

Unterstützung nach Erstausbildung: Falls das Kind nicht im selben Haushalt lebt und aufgrund der Ausbildung erwerbsunfähig und nur beschränkt erwerbsfähig wie z.B. Teilzeitarbeit ist, so können die Eltern oder ein Elternteil den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern die finanzielle Unterstützung mindestens die Höhe des Abzuges erreicht. Das volljährige Kind kann, unabhängig von den Eltern, die Kosten in seiner Steuererklärung bei den Aus- und Weiterbildungskosten abziehen (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung – Praxis bei Unterhaltsabzügen).​


50%-Regel bei der Zuteilung der Saldosteuersätze der MWST für Mischbranchen

Bei verschiedenen Branchen und Tätigkeiten, sog. Mischbranchen, fallen Tätigkeiten an, die zu unterschiedlichen Saldosteuersätzen der MWST führen würden. In den Branchenlisten der Steuerverwaltung Abteilung MWST sind die Mischbranchen mit einem Stern gekennzeichnet. Ausserdem ist für jede Mischbranche angegeben, welches die steuerbare Haupttätigkeit und welches die steuerbaren branchenüblichen Nebentätigkeiten sind.

Bei diesen Branchen kommt in Bezug auf die branchenüblichen Nebentätigkeiten obligatorisch die 50%-Regel zur Anwendung.
Vorsicht: Nimmt der Anteil der Nebentätigkeit am steuerbarem Gesamtumsatz sprunghaft zu, so gilt diese Tätigkeit als neue Tätigkeit und es gelten die Regeln für diese Tätigkeit (Quelle: ESTV Abteilung MWST).


AHV-Beiträge regelmässig kontrollieren

Wer 44 Jahre lang seine Beiträge jedes Jahr in die AHV einzahlt und keine Beitragslücken aufweist, erhält am Pensionierungsdatum die volle AHV Rente.

Eine maximale Rente erhalten alle Rentenbezüger, die mehr als CHF 86‘040 durchschnittliches Jahreseinkommen aufweisen.

Es empfiehlt sich, alle fünf Jahre einen kostenlosen Auszug aus dem persönlichen AHV-Konto bei der zuständigen Ausgleichskasse zu bestellen, um zu kontrollieren ob alle ehemaligen Arbeitgeber Ihrer Verpflichtung der Einzahlung der Sozialversicherungen nachgekommen sind. (Quelle: Link).


Schriftlichkeit bei Steuer-Veranlagungen: was bedeutet das?

Veranlagungsverfügungen müssen schriftlich erfolgen.

Schriftlich bedeutet: «Schwarz auf weiss», also nicht mündlich.

Das Kriterium «schriftlich» kann auch mittels einer elektronischen Zustellung erfüllt sein. Auf Wunsch des Steuerpflichtigen kann dies auch auf dem Weg der E-Rechnung über einen E-Banking Account erfolgen. Falls ein Steuerpflichtiger mehrere Jahre lang Veranlagungsverfügungen auf elektronischem Weg empfangen hat und sich nicht beschwert hat, kann er sich bei einer Fristverpassung nicht darauf berufen, dass er diese Art nicht gewollt hat (Quelle: Steuergericht Basel-Land, 21.2.2020)


Anfechtung des Anfangsmietzinses: Praxisänderung bei der
Berechnung der Nettorendite

Das Bundesgericht hat zwei Kriterien zur Bestimmung des zulässigen Anfangsmietzinses von Wohn- und Geschäftsräumen anhand der Nettorendite geändert. Künftig ist das investierte Eigenkapital in vollem Umfang der Teuerung anzupassen. Als zulässig gilt sodann ein Ertrag, der den Referenzzinssatz um 2 Prozent übersteigt, wenn der Referenzzinssatz 2 Prozent oder weniger beträgt (Quelle: BGE 4A_554/2019 vom 26.10.2020).​


Kein Minus-Einkommen möglich  

Ein unselbständig erwerbstätiger Steuerpflichtige tätigte einen Einkauf in die 2. Säule, die sein steuerbares Einkommen überstieg. Als Resultat deklarierte er ein Minus-Einkommen, das er in der Steuerrechnung abzog und im Folgejahr mit dem Einkommen verrechnete.

Die Steuerbehörden und das Bundesgericht verweigerten den Abzug im Folgejahr. Als unselbständig Erwerbender gelte das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode. Ein Minuseinkommen aus einem Pensionskasseneinkauf in der Vorperiode ist daher in der Folgeperiode nicht abzugsfähig und eine «Verteilung» von Einkünften und Abzügen nicht erlaubt (Quelle: BGE 2C_1082/2019 vom 8.1.2020).


Ferienanspruch bei Stellenantritt  

Immer wieder kommt es zu Diskussionen zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgebern bezüglich des Ferienanspruchs bei Stellenantritt.
Hat der Mitarbeitende 4 Wochen Ferien zugute, dann ist es rechtlich zulässig, wenn der Arbeitgeber ihm erst nach einem halben Jahr zwei Wochen Ferien gewährt. Oft wird auch vergessen, dass laut Gesetz der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmt (Quelle: Aus der Praxis / Arbeitsrecht). ​


Empfänger haftet für nicht bezahlte Zollabgaben und Steuer  

Das Bundesgericht hat in einem Fall entschieden ob auch Empfänger von Waren, für die nicht bezahlten Zoll- und Steuerabgaben haften. Das Bundesgericht kam zum Entschluss, dass der Empfänger einer Ware, in dessen Auftrag die Ware eingeführt und bestellt wurde, solidarisch haftbar für die vom Importeur nicht bezahlten Steuer und Zollabgaben(Quelle: BGE A_1835/2019 vom 14.1.2021).​


Verwaltungsrat und COVID-19 Kredite  

Im Jahre 2020 konnten Unternehmungen unter gewissen Voraussetzungen COVID-19 Kredit bei Banken beziehen. Diese Kredite wurden mittels Solidarbürgschaft sichergestellt. Die Amortisationsdauer der COVID-19 Kredite beträgt maximal 8 Jahre. Die COVID-19 Kredite sind im COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetze (COVID-19-SBüG) geregelt. In diesem Gesetz sind einschneidende, respektive unzulässige Rahmenbedingungen für die Unternehmungen definiert. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen haften persönlich und solidarisch für den Schaden, welchen diese absichtlich oder fahrlässig durch Verletzung der Vorschriften verursachen. Zudem kann die Erwirkung eines COVID-19 Kredites unter falschen Angaben oder die unzulässige Verwendung mit Busse bis zu CHF 100’000 bestraft werden (Quelle: SBüG).​