Wussten Sie, dass Vorsorgegelder nicht erbrechtlich, sondern gemäss einer Begünstigungsregelung zugeteilt werden?

Mitarbeiter dürfen interne Kommunikationsrichtlichen nicht missachten. Ein Gericht entschied, dass eine Kündigung bei einem Fehlverhalten rechtens ist.

Einzelne Erben aus einer Erbengemeinschaft dürfen auch einzeln Strafanzeige einreichen. Ein Gericht entschied, das kein gemeinsames Handeln aller Erben erforderlich ist.

Dies und vieles mehr in unserer Januar-Ausgabe. Viel Spass beim Durchlesen.

Neuer Abzug bei Einzahlung Säule 3a ab 1. Januar 2019

Der maximal erlaubte Steuerabzug für die Säule 3a beträgt ab dem
1. Januar 2019 neu CHF 6’826.–.

Erwerbstätige Personen, die keiner 2. Säule angeschlossen sind, können ab dem 1. Januar 2019 jährlich maximal 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens CHF 34’128.– einzahlen.

In die Säule 3a dürfen nur Erwerbstätige einzahlen, welche ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Schweiz erzielen. Arbeitslose dürfen einzahlen, solange sie Taggelder beziehen und nicht ausgesteuert sind. Bei Ehepaaren dürfen beide Ehegatten unabhängig voneinander einzahlen, wenn beide im Sinne der AHV erwerbstätig sind.

Wer als Rentner erwerbstätig bleibt und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, kann bis fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter der AHV hinaus Beiträge einzahlen. Männer können somit bis Alter 70, Frauen bis Alter 69 einzahlen (Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen)

Wofür eine Begünstigungserklärung?

Vorsorgegelder werden nicht erbrechtlich aufgeteilt, sondern entsprechend der gesetzlich vorgesehenen oder privat angepassten Begünstigungsregelung zugeteilt. Je nach Privatsituation sind die Begünstigungen vollständig gesetzlich vorgegeben. Vielfach bestehen jedoch Spielräume, vor allem bei der Säule 3a.

Bei der Pensionskasse ist die Begünstigung im Gesetz geregelt. Immer begünstigt sind der überlebende Ehepartner oder der eingetragene Partner und unterstützungspflichtige Kinder der verstorbenen Person. Sind Personen dieser Kategorien vorhanden, erhalten diese das ganze Pensionskassenvermögen oder die daraus resultierenden Renten.

Sind keine Begünstigten vorhanden, können die Reglemente vorsehen, dass weitere Personen in einer festen Reihenfolge begünstigt werden können.

Die Begünstigung bei der Säule 3a ist in der Verordnung geregelt. Sie ist ähnlich wie bei der Pensionskasse, bietet aber mehr Spielraum, vor allem bei Konkubinatsverhältnissen mit Kindern aus einer früheren Ehe. In erster Linie ist der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner begünstigt.

Fehlt eine solche Person, sind

  • die direkten Nachkommen oder
  • die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder
  • die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder
  • die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamen Kinder aufkommen muss, begünstigt.

Die versicherte Person hat die Wahl, die Personen zu bestimmen und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.

Damit dem Willen der verstorbenen Person entsprochen werden kann, muss eine Begünstigungserklärung vorliegen. Diese ist den sich verändernden Bedürfnissen anzupassen (Quelle: aus der Praxis).

Gilt das Anfechten von Anfangsmiete auch bei Geschäftsräumen?

In einem neuen Urteil entschied das Bundesgericht, dass für die Anfechtung der Anfangsmiete der Nachweis von Wohnungsnot genügt. Für Geschäftsräume nennt das Mietrecht ebenfalls die Möglichkeit der Anfechtung der Anfangsmiete. Somit kann auch der Geschäftsmieter den Mietzins in drei alternativen Fällen nachträglichanfechten:

  • Der Mieter war aufgrund einer persönlichen Notlage zum Abschluss des Vertrags gezwungen, oder
  • er sah sich wegen der Situation auf dem lokalen Immobilienmarkt zum Vertragsabschluss gezwungen, oder
  • der Mietzins wurde gegenüber demjenigen des Vormieters erheblich erhöht.

Dabei muss der Mieter den Mangel an Geschäftsräumen beweisen, was aktuell schwierig sein wird, denn an Geschäftsräumen besteht ein Überangebot. Ladenlokale an gut frequentierter Passantenlage sind weiterhin gesucht. Wenn keine verlässlichen Daten über leerstehende Geschäftsräume vorhanden sind, ist es dem Geschäftsmieter aber möglich, den ihm obliegenden Nachweis, dass er sich aufgrund einer Zwangslage zum Vertragsschluss gezwungen sah, auf andere Weise zu erbringen, vor allem durch den Nachweis erfolgloser Suchbemühungen. Ob die Gerichte darauf eingehen ist stark abhängig von Situation und Lage des Geschäftsraums (Quelle: Bundesgerichtsurteil BGE 142 III 442 vom 18. Mai 2016).

Jeder Erbe kann einzeln Strafanzeige einreichen

Ein Witwer erstattete Strafanzeige gegen mehrere Personen, weil diese seiner Meinung nach seine Ehefrau über die Höhe des Nachlasses ihres Vaters getäuscht hatten. Ihm und den vier Töchtern seiner verstorbenen Ehefrau werde so ein Vermögen von über 30 Millionen Franken vorenthalten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Obergericht traten nicht auf die Anzeige und die Beschwerde ein. Begründung: Es wäre ein gemeinsames Handeln aller Mitglieder der Erbengemeinschaft notwendig gewesen.

Das sieht das Bundesgericht anders: Jeder Erbe könne einzeln Strafanzeige einreichen und als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen (Quelle: BGE 6B_827/2014 vom 1.2.2016).

Neuzuteilung von Geschäfts- oder Privatvermögen bei Kantonswechsel

Das Bundesgericht hatte in einem Urteil zu entscheiden, ob Vermögen neu zugeschrieben werden könne, wenn die Gesellschaft den Kanton wechselt.

Dabei ging es um den Fall einer Kommanditgesellschaft und Verlustscheine, die das Steueramt St. Gallen als Privatvermögen qualifizierte. Der Kläger wehrte sich dagegen mit der Begründung, dass die Kantone Glarus und Schwyz, wo er vorher domiziliert war, die Verlustscheine als Geschäftsvermögen akzeptiert hatten.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und anders beurteilen kann. Die Steuerbehörde sei nur gebunden, wenn bei gleichbleibenden Verhältnissen eine über längere Zeit akzeptierte Qualifikation bestehe, was hier aber nicht der Fall sei, da erst zum zweiten Mal im Kanton Glarus veranlagt wurde.

Und Zuteilungsentscheide aus einem anderen Kanton müssten nur übernommen werden, wenn diese auf einer eingehenden Untersuchung beruhten, was hier ebenfalls nicht der Fall war
(Quelle: BGE 2C_41/2016 vom 25.4.2017).

Missachtung von internen Kommunikationsregeln ist ein Kündigungsgrund

Ein Arbeitgeber kündigte einem Kadermitarbeiter wegen wiederholter Missachtung von internen Kommunikationsrichtlinien. Er hielt sich nicht an die Dienstwege und die Tonalität seiner Äusserungen war nicht angemessen. Der Mitarbeiter gelangte vor Gericht und machte geltend, die Kündigung sei missbräuchlich, weil er nur eine andere Meinung als der Arbeitgeber vertreten hat.

Verschiedene E-Mails bewiesen aber, dass seine Art der Kommunikation nicht den Regeln der betriebsinternen Richtlinien entsprach, welche ihm in seiner Funktion bekannt waren. Dieses Fehlverhalten war genügend Grund, um das arbeitsrechtliche Vertrauensverhältnis erheblich zu erschüttern, weshalb die Kündigung rechtens war (Quelle: BGE 8C_541/2015 vom 19.1.2016).

Rückzahlungsverpflichtung für Ausbildung erlaubt

Absolviert ein Mitarbeiter eine Ausbildung, die nicht für seine aktuelle Anstellung notwendig ist, kann er mit dem Arbeitgeber vereinbaren, während der Ausbildungstage unbezahlten Urlaub zu beziehen oder die Abwesenheiten ohne Lohneinbusse zu kompensieren. Es kann auch vereinbart werden, dass die Abwesenheiten weder kompensiert noch vom Lohn abgezogen werden.

Der Arbeitgeber darf in diesem Fall seine Leistung an eine gestaffelte Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf den für die Ausbildungszeit bezahlten Lohn knüpfen, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen vor der vereinbarten Zeit verlässt (Quelle: BGE 4D_13/2011).

Belege für die Steuererklärung 2018

Die Steuererklärungen werden in den nächsten Wochen bereits wieder verschickt und die Steuerdokumente müssen zeitgerecht ausgefüllt werden. Wir empfehlen Ihnen allenfalls beim Erhalt bereits eine ausreichende Fristerstreckung zu beantragen oder bereits heute die notwendigen Belege für die Steuererklärung 2018 bereit zu legen. Diese werden Ihnen nun im Januar 2019 laufend durch die Banken, Versicherungen etc. zugestellt.

Bei Fragen zu den obigen Themen oder generell für Fragen in Sachen Treuhand, Personal, Steuern, Recht, Unternehmensberatung und Revision stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir freuen uns, Sie kompetent und umfassend beraten zu dürfen.

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Ihr Reviconta Team.