Eine ungerechtfertigte Betreibungist äusserst unangenehm. Ab 1.1.19 tritt jedoch ein besserer Schutz in Kraft, damit Dritte nicht von der Betreibung erfahren.

Das neue Verjährungsrechttritt per 1.1.2019 in Kraft. Wir zeigen die beiden zentralen Elemente der Revision auf.

WasdarfderVertrauensarztdem Arbeitgeber preisgeben?  Das Bundesgericht hält in einem Urteil fest, welche Angaben der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber dabei weitergeben darf.

Dies und vieles mehr in unserer Dezember-Ausgabe. Viel Spass beim Durchlesen.

Besserer Schutz für ungerechtfertigte Betreibungen

Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann künftig dafür sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

Betreibungsämter werden künftig keine Auskunft über Betreibungen an Dritte erteilen, wenn nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch des Schuldners vorliegt.

Erbringt der Gläubiger in einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von zwanzig Tagen jedoch den Nachweis, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat, wird die Auskunft an Dritte nach wie vor erteilt. Wird der Nachweis erst nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten ebenfalls wieder zur Kenntnis gebracht (Quelle: Bundesamt für Justiz).

Krankheitstage verlängern die Probezeit

Am 15. Juli trat ein Buchhalter seine Arbeitsstelle an. Am 24. Juli war er einen Tag krank. Die Firma kündigte ihm am 16. August mit einer Frist von sieben Tagen. Der Mann war der Ansicht, die Kündigung sei nach Ablauf der Probezeit erfolgt, und klagte den Lohn bis Ende der normalen Kündigungsfrist ein – rund CHF 4’000. Doch der Buchhalter blitzte bei allen Instanzen ab. Laut Bundesgericht endete die Probezeit von einem Monat am 16. August, weil sie sich wegen der Krankheit einen Tag verlängerte (Quelle: BGE 4A_3/2017 vom 15. Februar 2018).

Abzugsfähige Kosten müssen periodengerecht angezeigt werden

Ein Ehepaar klagte vor Bundesgericht gegen die Steuerbehörde. Hagelschäden verlangten bei ihrem Mehrfamilienhaus nach einer Fenstersanierung. Die Kosten für die Sanierung fielen auf 2011, die Gutschrift von der Versicherung erfolgte erst 2013.

Das Ehepaar zog die Kosten für die Sanierung der Fenster 2013 in der Steuererklärung ab, was abgelehnt wurde. Die Begründung des Steueramtes: dies sei ein periodenfremder Aufwand.

Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, die 2011 bezahlten Reparaturkosten auch in jenem Jahr hätten zum Abzug gebracht werden müssen. Die Vergütung der Versicherung zwei Jahre danach hätte das Ehepaar in der Steuererklärung 2013 als «übrige Einkünfte» deklarieren müssen (Quelle: BGE 2C_456/2017 vom 17.5.2018).

Neue Regeln zur Wehrpflichtersatzabgabe ab 1. Januar 2019

Ab dem 1. Januar 2019 erfolgt die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe nach neuem Gesetz.

Die Ersatzpflichtdauer besteht neu vom 19ten bis und mit dem 37. Altersjahr. In dieser Zeit werden maximal 11 Ersatzabgaben erhoben.
Für Militär- und Zivildienstpflichtige, die am Ende ihrer Dienstpflicht entlassen werden, obwohl sie die Gesamtdienstleistungspflicht nicht vollständig erfüllt haben, wird neu eine Abschluss-Ersatzabgabe eingeführt (Quelle: Militärgesetz – MG).

Neues Verjährungsrecht tritt per 1.1.2019 in Kraft

Der Bundesrat setzt auf den 1. Januar 2019 das neue Verjährungsrecht in Kraft.

Die beiden zentralen Elemente der Revision sind:

  • Verlängerung der relativen Verjährungsfrist von bisher einem Jahr auf neu drei Jahre im Delikts- und Bereicherungsrecht. Geschädigte Personen haben also künftig ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen drei Jahre Zeit, um ihren Anspruch geltend zu machen.
  • Neue zwanzigjährige absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden, die neue Aufbewahrungsfristen für Unternehmer, Ärzte und Architekten nach sich zieht.

(Quelle: Obligationenrecht).

MwSt-Anforderungen an Vermittlertätigkeiten

Second-Hand Läden, Auto- und z.B. Antiquitätenhändler betreiben ein Vermittlergeschäft. In einem Urteil des Bundesgerichtes finden sich neu Definitionen, welche Umsätze bei solchen Tätigkeiten abzurechnen sind.

Konkret ging es um ein Second-Hand Geschäft, das von Privatpersonen Kleidungsstücke entgegen nahm und versuchte diese zu verkaufen. Erst nach dem Verkauf der Kleidungsstücke rechnete das Geschäft mit den «Bringern» der Kleidungsstücke ab. Anlässlich einer Kontrolle nahm die Steuerverwaltung eine Steueraufrechnung vor, weil sie den gesamten Betrag des Verkaufs der entgegengenommenen Kleidungsstücke als Umsatz des Geschäfts deklarierte. Dagegen wehrte sich das Geschäft und begründete seinen Einwand damit, dass es nur als Vermittlerin auftrete und nicht den gesamten Umsatz zu versteuern habe.

Das Bundesgericht gab der Steuerverwaltung Recht.

Damit von einer blossen Vermittlungstätigkeit ausgegangen werden kann, muss gegenüber den Kunden ausdrücklich auf das Vertretungsverhältnis hingewiesen werden, was der Second-Hand-Laden nicht tat. Nur so kann sichergestellt sein, dass die Steuerverwaltung von einem Stellvertretungsverhältnis ausgeht (Quelle: MWSTG – Entscheide Bundesgesetz).

Vertrauensarzt darf nicht zu viel preisgeben

Wird ein Mitarbeiter krank, reicht es normalerweise, wenn er ein Arztzeugnis mitbringt. Manchmal möchte aber der Arbeitgeber die behauptete Arbeitsunfähigkeit überprüfen lassen und zieht zu diesem Zweck einen Vertrauensarzt bei. Das Bundesgericht hält in einem Urteil fest, welche Angaben der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber dabei weitergeben darf.

Im aktuellen Fall schickte der Arzt dem Arbeitgeber einen umfassenden Bericht über die persönliche, berufliche und finanzielle Situation des Mitarbeiters. Dafür wurde der Arzt vom Zürcher Gericht verurteilt wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses.

Der Arzt zog das Urteil vor Bundesgericht, das es bestätigte.

Ein Vertrauensarzt dürfe sich gegenüber dem Arbeitgeber nur zum Bestehen, zur Dauer und zum Grad einer Arbeitsunfähigkeit äussern sowie zur Frage, ob es sich um eine Krankheit oder um einen Unfall handle, heisst es im Urteil. Die Weitergabe darüber hinausgehender Informationen sei nur dann zulässig, wenn der Mitarbeiter den Arzt vom strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis entbunden habe (Quelle: BGE 6B_1199/2016 vom 4.5.2017).

Lohn muss monatlich ausbezahlt werden

Lohn muss grundsätzlich immer am Ende jedes Monats bezahlt werden. Vertraglich kann zwar ein beliebiger Zahlungstermin vereinbart werden. Die Auszahlungsperioden dürfen aber nicht über einen Monat hinaus ausgedehnt werden. Vierteljährliche Auszahlungen sind z.B. nicht erlaubt.

Angestellte im Monatslohn müssen den Lohn also spätestens am letzten Tag des jeweiligen Monats der Arbeitsleistung erhalten(Quelle: Aus der Praxis).

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Ihr Reviconta Team.