Was sind die Kriterien, damit für Home-Office-Arbeiten steuerliche Abzüge erfolgen können? Wir zeigen Ihnen die zu beachtenden Punkte in diesem Newsletter auf.

Die Plattform EasyGov.swiss erweitert sein Online-Angebot für Unternehmen sowie Privatpersonen in den Bereichen Betreibungen und Unternehmensfinanzierungen.

Bürgschaften müssen ab einem gewissen Betrag notariell beglaubigt werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Bürgschaft ungültig.

Dies und vieles mehr in unserer August-Ausgabe. Viel Spass beim Durchlesen.

Steuerliche Abzüge bei Home-Office

Das Bundesgericht äusserte sich zu den Möglichkeiten des steuerlichen Abzugs für Arbeitnehmer für Home-Office wie folgt:
Steuerliche Abzüge sind nur möglich,

  • wenn der Steuerpflichtige regelmässigeinen wesentlichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit zu Hause erledigen muss und über einen Raum verfügt, der zur Hauptsache beruflichen Zwecken dient.
  • wenn der regelmässige und wesentliche Anteil der Tätigkeit bei rund 40 Prozent der Arbeitszeit liegen muss, wobei die Nachweispflicht beim Steuerpflichtigen liegt.

Wird ein Arbeitszimmer nicht ausschliesslich für berufliche Zwecke verwendet, so ist für die private Nutzung ein Kostenanteil der berechneten Zimmermiete den Lebenshaltungskosten zuzurechnen (Quelle: BGE 2C_1033/2017 vom 31.5.18).


Unternehmensfinanzierung und Betreibungsgeschäfte neu auf EasyGov.swiss

Seit Anfang Juli unterstützt der Online-Schalter des SECO Unternehmen und Privatpersonen mit neuen Funktionen:

  • Betreibungen gegen eine natürliche oder juristische Person einleiten
  • Auszug aus dem Betreibungsregister beantragen. Dies gilt auch für natürliche Personen ohne Registrierung und Login auf EasyGov.swiss, also im öffentlichen Teil
  • KMU Bankkredite aufnehmen: Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Bürgschaftsorganisation kann neu online via EasyGov.swiss eingereicht werden

(Quelle: www.EasyGov.swiss).


Schwangerschaft muss während der Probezeit nicht offengelegt werden

In einem aktuellen Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass Arbeitnehmerinnen nicht verpflichtet sind, die Arbeitgeberin bereits vor Abschluss eines Arbeitsvertrages oder während der laufenden Probezeit über eine bestehende Schwangerschaft zu informieren. Auch eine verzögerte Mitteilung der Schwangerschaft ist nicht rechtsmissbräuchlich(Quelle: BGE 4A_594/2018 vom 6. Mai 2019).


Mehrwertsteuerlicher Umgang mit der Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten

Fallen bei einem Arbeitgeber Aufwendungen für unternehmerisch erforderliche Aus- und Weiterbildungen an, so kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Dies gilt auch für Umschulungskosten von Mitarbeitenden.

Beiträge an die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden, die vom Arbeitgeber übernommen werden, gelten seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr als geldwerter Vorteil des Mitarbeitenden. Sie berechtigen neu den Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug. Ein Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber ist auch dann möglich, wenn der Mitarbeitende, die durch das Bildungsinstitut erstellte, auf ihn ausgestellte Rechnung zuerst selbst bezahlt hat und die Kosten durch den Arbeitgeber ersetzt bekommt.

Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen im Besitz einer durch das Bildungsinstitut ausgestellten Rechnung zu sein auf der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Zudem muss der Mitarbeitende während der in Rechnung gestellten Aus- und Weiterbildungszeit in demjenigen Unternehmen beschäftigt sein, welches den Vorsteuerabzug geltend macht. Wechselt ein Mitarbeitender nach Beendigung einer Aus- und Weiterbildung den Arbeitgeber, so darf der neue Arbeitgeber auf Grund der vom Bildungsinstitut an den Mitarbeitenden ausgestellten Rechnung keinen Vorsteuerabzug vornehmen; dies auch dann nicht, wenn der Mitarbeitende seinem alten Arbeitgeber die Kosten zurückerstattet und der neue Arbeitgeber diese Rückerstattung übernimmt.

Kommt es aufgrund der Nichteinhaltung einer getroffenen Aus- und Weiterbildungsvereinbarung zu einer Rückerstattung solcher Kosten durch den Mitarbeitenden, so ergeben sich daraus keine mehrwertsteuerlichen Folgen: es kommt weder zu einer Korrektur des seinerzeit vorgenommenen Vorsteuerabzuges noch zu einer Besteuerung des rückzahlbaren Betrages (Quelle: Kreisschreiben Nr. 42 ESTV vom 30.11.2017 – Steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten).


Gemeinsamer Wohnsitz bei Konkubinat nicht nötig

Bei einer Pensionskasse reichte ein Mitarbeiter eine Anmeldung ein, bei der er seine Lebenspartnerin als Begünstigte erklärte. Die Lebenspartnerin lebte nicht mit ihm zusammen an einem Wohnsitz.

Die Kasse akzeptierte das nicht, da gemäss Reglement Leistungen nur an Lebenspartner bei gemeinsamem Haushalt seit fünf Jahren möglich seien. Der Versicherte argumentierte, er lebe mit der Frau zusammen, sie würden aber wegen des Arbeitsorts abwechselnd in zwei Wohnungen leben.

Das Zürcher Sozialversicherungsgericht hiess die Klage des Mitarbeiters gut und entschied, dass ein gemeinsamer Wohnsitz laut Reglement nicht nötig sei. Entscheidend sei, dass die Partner den Willen hätten, als Wohngemeinschaft zu leben, also in einer klassischen Zweierbeziehung (Quelle: Sozialversicherungsgericht Kt. Zürich, BV.2018.00024 vom 7.9.2018).


Bürgschaften sind nur notariell beglaubigt gültig

Der Inhaber einer GmbH nahm bei einem Dritten ein Darlehen von CHF 400’000 auf. Er verpflichtete sich, persönlich dafür zu haften, falls die GmbH die Schuld nicht begleichen könne. Die GmbH ging wenig später Konkurs und der Darlehensgeber forderte sein Darlehen zurück. Von den CHF 400’000 erhielt er nur CHF 81’000 und klagte deshalb auf den Restbetrag.

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Gesetz die Bürgschaft ab CHF 2’000 nur gültig sei, wenn sie notariell beglaubigt wurde. Dies sei in diesem Fall nicht getan worden und deshalb muss der Betrag nicht bezahlt werden (Quelle: BGE 4A_90/2019 vom 2.4.2019).


Zu tiefer Akontobetrag bei Nebenkosten ist erlaubt

Die Erstmieter eines Mehrfamilienhauses zahlten dem Vermieter für die Nebenkosten jeden Monat 280 bis 360 Franken Akonto. Nach zwei Jahren erhielten sie die definitive Abrechnung der Nebenkosten, die doppelt so hoch wie die Akontozahlungen waren.

Die Mieter wehrten sich dagegen bis vor das Bundesgericht. Sie wollten nur 20 Prozent der Nachforderung bezahlen.

Das Bundesgericht gab dem Vermieter Recht. Die Mieter müssen die Nebenkosten vollumfänglich zahlen, denn der Vermieter müsse nicht im Voraus von sich aus über die tatsächlichen Kosten informieren (Quelle: BGE 4A_339/2018 vom 29. Januar 2019).


Vorsorgeauftrag erstellen – lieber jetzt als zu spät

Im Vorsorgeauftrag wird festgelegt, durch wen und wie man im Falle der Urteilsunfähigkeit betreut werden will. Nach Verlust der Urteilsfähigkeit wird, die im Vorsorgeauftrag bezeichnete Person durch die KESB in ihren Funktionen bestätigt. Eine permanente Aufsicht durch die Behörde unterbleibt. Im Vorsorgeauftrag kann zwischen der Personensorge und der Vermögenssorge unterschieden werden. Meist wird die gleiche Person für beide Bereiche bezeichnet.

Ein Vorsorgeauftrag ist zunächst nur eine Absichtserklärung. Er tritt erst in Kraft, wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann, was man will und was nicht, und die KESB einen für dauerhaft urteilsunfähig erklärt hat. Liegt kein Vorsorgeauftrag vor, wird die Person durch die KESB vertreten, was Einschränkungen in den Handlungen zur Folge hat. Es wird deshalb empfohlen einen Vorsorgeauftrag zu erstellen. Dies unabhängig vom Alter, da die Urteilsunfähigkeit nicht vom Alter abhängig ist (Quelle: eigene Erfahrungen sowie aus der Praxis).