Ein Stellenverlust kurz vor der Pensionierung hat einschneidende Konsequenzen auf die persönliche Vorsorge. Welche Massnahmen eingeleitet werden müssen, zeigen wir in diesem Newsletter.

Neu besteht die Möglichkeit einer Online-Selbstanzeige bei der Wettbewerbskommission (Weko). Liegt eine Teilnahme an mutmasslicher Wettbewerbsbeschränkung vor, kann das Unternehmen durch diesen Schritt eine Reduktion oder den Erlass der Sanktionen erreichen.

Ab nächstem Jahr sind keine Papier-MwSt-Abrechnungen mehr möglich. Wir zeigen einen entscheidenen Vorteil der elektronischen Eingabe auf.

Dies und vieles mehr in unserer September-Ausgabe. Viel Spass beim Durchlesen.

Keine Papier-MwSt-Abrechnungen mehr ab 1. Januar 2021

Ab 1.1.2021 können Mehrwertsteuerabrechnungen nur noch elektronisch eingereicht werden. «MWST-Abrechnung easy» steht neu dabei als weitere Eingabemöglichkeiten allen zur Verfügung, welche sich nicht bei ESTV Suisse Tax registriert haben.

«MWST Abrechnung easy» verfügt über ein einfaches Login und bietet vor allem Treuhandfirmen die Möglichkeit, die Abrechnung durch ihre Kunden unterzeichnen zu lassen. Dabei wird nur der dem Unternehmen zugewiesene Code benötigt.

Die Anleitung findet sich unter: Link (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)


Ermessenseinschätzung auch bei der Mehrwertsteuer zulässig

Jeder Mehrwertsteuerpflichtige muss seine Unterlagen zur Überprüfung der Steuerzahlungen und des zulässigen Vorsteuerabzugs der Steuerverwaltung auf Verlangen einreichen. Tut dies der Steuerpflichtige nicht oder liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die Steuerverwaltung die Steuerforderung ein.

Vor Bundesgericht erschienen Restaurantbesitzer, die keine ordnungsgemässen Aufzeichnungen eingereicht hatten. Es bestand eine Differenz von rund CHF 50’000 zwischen der Mehrwertsteuerabrechnung (ca. CHF 150’000) und der Buchhaltung (ca. CHF 100’000). Der darauffolgenden Ermessenseinschätzung der Steuerverwaltung gab das Bundesgericht Recht.

Das Gericht argumentierte, dass wenn die aus der Buchführung resultierenden Ergebnisse, auch wenn sie formal ordnungsgemäss geführt werden, offensichtlich nicht der Wirklichkeit entsprechen, eine Einschätzung korrekt sei. Im konkreten Fall fehlte das Kassenbuch und das Kassenkonto wies einen negativen Saldo auf, obwohl dieses Konto logischerweise einen positiven Sollsaldo haben muss.

Wichtig für den Steuerpflichtigen: Den formellen Anforderungen an die Geschäftsbücher ist Beachtung zu schenken. Zwar ist auch bei formell korrekten Aufzeichnungen eine Ermessenseinschätzung möglich, aber weniger wahrscheinlich. Gerade bei bargeldintensiven Unternehmen ist bei «schlechten» Zahlen, bzw. unterdurchschnittlichen Margen die Gefahr einer Überprüfung und Einschätzung höher. Mit einer tadellosen Dokumentation lässt sich die Einschätzung am ehesten reduzieren (Quelle: BGE 2C_885/2019 vom 5.3.2020).


Stellenverlust kurz vor der Pensionierung

Der Verlust der Arbeitsstelle nach dem 60. Altersjahr hat einschneidende Konsequenzen auf die persönliche Vorsorge. Folgende Massnahmen sollten sofort eingeleitet werden:

Arbeitslosengeld beanspruchen: ab dem 55. Altersjahr bestehen max. 520 Tage Taggelder.

Überbrückungsrente einfordern
Wenn der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Vollendung des 60. Altersjahres erlischt, kann ab dem 1.1.2021 eine Überbrückungsleistung bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter eingefordert werden (sofern kein Referendum ergriffen wird). Diese Rente erhalten nur Alleinstehende mit weniger als CHF 100’000 und Ehepaare mit weniger als CHF 200’000 Vermögen.

Vorbezug der AHV-Rente und des Pensionskassenguthaben
Die AHV-Rente kann bereits zwei Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter bezogen werden. Der Vorbezug ist mit einer lebenslänglichen Rentenkürzung von 6,8 Prozent je vorbezogenem AHV-Rentenjahr verbunden. Beim Pensionskassenguthaben kann bei einem Vorbezug zwischen Rente, Kapitalbezug oder eine Kombination ausgewählt werden.

Überweisung des Vorsorgevermögens auf ein Freizügigkeitskonto
Soll das volle Arbeitslosengeld bezogen werden, muss das Pensionskassenguthaben auf ein oder zwei Freizügigkeitskonti überwiesen werden. Der Bezug aus Freizügigkeitsstiftungen muss spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalter erfolgen. Es werden keine Renten ausbezahlt, es bleibt nur der Kapitalbezug.

Sicherung durch Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Alternativ zu den Freizügigkeitskonten ist die Überweisung des Guthabens aus der Pensionskasse innerhalb von 90 Tagen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Der Verlust der Stelle kurz vor dem ordentlichen Pensionierungsalter verlangt nach schnellen und komplexen Entscheidungen. Es sind steuerliche Aspekte, die Lebenserwartung und die private Vermögenslage zu beurteilen (Quelle: aus der Praxis).


Keine missbräuchliche Kündigung bei «schwierigen» Mitarbeitenden 

Ein Arbeitnehmer klagte gegen seinen Arbeitgeber auf missbräuchliche Kündigung. Er machte geltend, dass er an einer neuartigen Krankheit – der EMF-(Elektromagnetische Felder-) Symptomatik – leide und beschuldigte das Unternehmen, es habe die nötigen Massnahmen betreffend des WLAN-Abschaltens, der Reichweitenbeschränkung und weiteren Installationen nicht getroffen.

Das Bundesgericht urteilte zugunsten des Unternehmens und qualifizierte die Kündigung als nicht missbräuchlich. Der Mitarbeitende hatte seinen Arbeitgeber während Jahren mit seiner EMF-Krankheit beschäftigt und auf immer weitere betrieblichen Anpassungen bestanden, obwohl der Arbeitgeber bereits zahlreiche Massnahmen getroffen hatte. Die Gerichte entscheiden, dass die Voraussetzungen erfüllt waren, dass der Mitarbeitende als «schwierig» galt und deshalb die Kündigung nicht missbräuchlich war (Quelle: BGE 4A_13/2019 vom 9.8.2019).​


Teilweise Steuernachfolge neu möglich

Das Bundesgericht hat ein seinem neuesten Entscheid eine neue Rechtsprechung bei der Unternehmensnachfolge eingeläutet. Es entschied, dass die Nachfolge eines Unternehmens, welches Konkurs gegangen ist und noch offene Steuerrechnungen hatte, damit rechnen muss, für die Steuern des konkursiten Unternehmens zu haften.

Im konkreten Fall übertrug ein Unternehmen, das einen Taxi- und Limousinen-Service betrieb, den Taxibetrieb auf eine neue Gesellschaft, wobei Vater und Tochter in der einen oder anderen Form an beiden Gesellschaften beteiligt waren. Die Steuerbehörden machten ihre Forderungen der neuen Gesellschaft geltend und gelangten bis ans Bundesgericht damit. Das Gericht gab der Steuerbehörde Recht. Basierend auf dem neuen Mehrwertsteuergesetz ist eine teilweise Steuernachfolge möglich, auch wenn nur ein Teilvermögen (in diesem Falle der Taxibetrieb) übernommen wurde. Die neue Gesellschaft musste also für die Mehrwertsteuerschulden der alten Gesellschaft geradestehen, weil sie die Vermögenswerte übernommen hat (Quelle: BGE 2C_923/2018 vom 21.2.2020).​


Neu: Online-Selbstanzeige bei der Weko möglich

Durch eine Selbstanzeige kann ein Unternehmen eine Sanktionierung für kartellrechtliche Verstösse ganz oder teilweise vermeiden. Durch die Selbstanzeige zeigt es damit seine Beteiligung an einer mutmasslichen Wettbewerbsbeschränkung.

Eine Reduktion oder gar einen Erlass der Sanktionen gilt nur für dasjenige Unternehmen, das als Erstes eine Selbstanzeige einreicht und Informationen und Beweismittel anbietet. Der Zeitpunkt für eine Selbstanzeige ist also entscheidend, um den Sanktionen zu entgehen.

Die Weko bietet neu eine Online-Selbstanzeige an, bei der die Unternehmen direkt ihre Informationen auf einem Formular einreichen können. Das Formular ist auf Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch abrufbar (Quelle: www.weko.admin.ch).


Privacy Shield durch europäischen Gerichtshof aufgehoben – Folgen für Schweizer Unternehmer 

Am 16. Juli 2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den EU-US Privacy Shield aufgehoben. Das Privacy Shield Abkommen garantierte, dass die Übermittlung von Personendaten an US-Unternehmen, die sich entsprechend zertifiziert hatten, genügend geschützt war. Auf dieser Basis war der Export von Personendaten aus der EU an diese Unternehmen in den USA gestattet, was es jetzt nicht mehr ist.

Das Urteil hat keine direkte Wirkung auf Schweizer Unternehmen, ist aber trotzdem relevant, da die Schweiz mit den USA über ein gleichartiges Abkommen verfügt. Folgerichtig kann die EU das Datenschutzniveau der Schweiz als ungenügend einstufen und so wird der Export von Personendaten massiv beeinträchtigt.

Schweizer Unternehmen ist zu empfehlen, dass sie schnellstmöglich auf den Export unter dem Schweizer Abkommen verzichten und mit dem Importeur der Daten eine von der EU-Kommission formulierte Schutzklausel vereinbaren (Quelle: europa.eu).​