Es gelten klare Richtlinien mit dem Umgang von Daten, wenn ein Mitarbeitender aus einem Unternehmen austritt. Arbeitgeber sowie austrendende Arbeitnehmer müssen sich dan den Datenschutz halten.

Wenn ein Mitarbeiter die eigenen Kinder betreut, muss die Festetzung der Einsatzpläne angepasst sein. Wir erklären in diesem Newletter, was gilt.

Was ist ein öffentliches Inventar? Erben haben die Möglichkeit, bei  der kantonalen Behörde ein solches zu beantragen. In welchem Fall ein öffentliches Inventar Sinn macht, zeigen wir hier auf.

Dies und vieles mehr in unserer Oktober-Ausgabe. Viel Spass beim Durchlesen.

Sozialabgaben bei Verwaltungsräten aus der EU

Hat ein Verwaltungsrat einer Schweizer Aktiengesellschaft seinen Wohnsitz im Ausland, ist abzuklären, wie die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung geregelt ist.

Lebt der Verwaltungsrat in der EU, übt er in seinem Wohnsitzstaat ausschliesslich eine selbstständige Tätigkeit aus und amtet er gleichzeitig als VR für eine Schweizer Gesellschaft, unterliegt er dem Schweizer Sozialversicherungsrecht für sämtliches Erwerbseinkommen. Vorsicht: Jedes Land hat eine unterschiedliche Interpretation was eine selbständige Tätigkeit ist.

Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU regelt auch, dass bei Konkurrenz einer unselbständigen und einer selbständigen Tätigkeit einer Person jeweils die Rechtsvorschriften des Staates gelten, in welchem die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Es empfiehlt sich, frühzeitig zu prüfen, wie sich die Situation darstellt und entsprechende Abklärungen zu treffen (Quelle: aus der angewandten Praxis der Sozialversicherungen).


Wozu ein öffentliches Inventar?

Mit dem Tod einer Person erwerben die Erben deren Rechte und Pflichten. Sie haften auch für mögliche Schulden der verstorbenen Person. Um Klarheit über eine unübersichtliche Erbschaft zu erhalten, können die Erben bei der kantonalen Behörde die Erstellung eines «öffentlichen Inventars» verlangen. Darin werden die Vermögenswerte und die Schulden des Verstorbenen aufgelistet. Die Errichtung des Inventars liegt allein im Interesse der Erben.

Das Begehren um Aufnahme des öffentlichen Inventars muss innerhalb eines Monats ab Beginn der Ausschlagungsfrist gestellt werden. Nach Abschluss hat jeder Erbe folgende Möglichkeiten:

  • Annahme des Erbes
  • Ausschlagung des Erbes
  • Amtliche Liquidation
  • «Annahme unter öffentlichem Inventar»: die Erben haften nur für diejenigen Schulden, die im Inventar verzeichnet sind.

Ein öffentliches Inventar kostet oft mehrere Tausend Franken. Reicht die Erbschaft nicht zur Deckung der Kosten, so haften dafür die Erben, die das Gesuch gestellt haben (Quelle: Art. 580 ff ZGB).


Kein Schadenersatz bei falschem Kündigungsgrund bei Miete

Obwohl ein Vermieter den Eigenbedarf an seiner Wohnung als Kündigungsgrund nur vorschob und die Wohnung anschliessend teurer vermietete, erhält die betroffene Mieterin keinen Schadenersatz. Das Bundesgericht entschied zu Gunsten des Zürcher Vermieters (Quelle: BGE 4A_563/2017 vom 19.2.2019).


Einsatzpläne für Eltern müssen angepasst sein

Betreuen Mitarbeitende Kinder, so ist bei der Festsetzung der Arbeitszeit darauf Rücksicht zu nehmen. Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung sind für Mitarbeitende mit Familienpflichten nur dann zulässig, wenn keine andere Lösung für den Betrieb zumutbar ist.

Mitarbeitende mit Familienpflichten können verlangen, dass ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden gewährt wird, um zu Hause für die Familie eine warme Mahlzeit vorzubereiten.

Diese gewährte Zeit muss tatsächlich für diesen Zweck verwendet werden, andernfalls besteht kein Anspruch. Die Leistung von Überzeit dürfen sie ablehnen, wenn sie dadurch ihre Familienpflichten vernachlässigen würden (Quelle: aus der Arbeitspraxis).


Datenschutz bei austretenden Mitarbeitenden

Tritt ein Mitarbeitender aus dem Unternehmen aus, hat der Arbeitgeber die Pflicht, alle Daten seines ehemaligen Mitarbeitenden sofort zu löschen.

Davon ausgenommen sind Dokumente

  • für Sozialversicherungen und Lohndeklarationen,
  • die zur Erstellung von Zeugnissen und Referenzauskünften benötigt werden oder
  • die zur Durchsetzung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbotes oder anderer Rechte notwendig sind.

Für diese Dokumente gilt eine Löschfrist von 10 Jahren nach Austritt des Mitarbeitenden. Auch kann der Arbeitgeber Daten aufbewahren, wenn ein gerichtliches Verfahren läuft oder angedroht ist. Dies ist vor allem wichtig bei der 180-Tage-Frist für die gerichtliche Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung, beginnend ab Ende des Arbeitsverhältnisses.

Der Mitarbeitenden muss seine privaten Daten wie private Routen im Navigationssystem, private Mails, private Daten auf dem Unternehmensserver usw. ebenfalls löschen (Quelle: Datenschutzgesetz / DSG).


Lohn auf Abruf und nicht genügend Arbeit: was gilt?

Das Bundesgericht äusserte sich in einem Fall, bei dem ein Maler gegen seinen Arbeitgeber auf Lohnzahlung klagte. Er war für einen Einzelunternehmer in unregelmässigem Umfang und im Stundenlohn tätig. Während sieben Monaten erhielt er keinen Lohn.

Das Gericht ordnete das Arbeitsverhältnis als «Teilzeit mit Arbeit auf Abruf» ein. Der Arbeitgeber rief die Leistung des Malers einseitig nach seinen Bedürfnissen ab und bestimmte dessen Arbeitszeit und Vergütung. Das Bundesgericht sah darin eine Überwälzung des Unternehmerrisikos auf den Arbeitnehmer. Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber zu Lohnzahlungen verpflichtet bleibt, auch wenn nicht genügend Arbeit vorhanden ist. Daraus folgt gemäss Bundesgericht, dass der auf Abruf beschäftigte Arbeitnehmer sich auf einen gewissen Beschäftigungsgrad während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses verlassen darf.

Aus der Abmachung der Parteien konnten keine Rückschlüsse auf das konkret zu erwartende Arbeitsvolumen gezogen werden. Deshalb ermittelte das Bundesgericht anhand von Stundenrapporten vorangegangener Monate ein durchschnittliches Pensum von 25 Prozent und verurteilte den Arbeitgeber zu Lohnnachzahlungen (Quelle: BGE 4A_534/2017 vom 23.10.2018).


Grundbuchdaten: Neue Bestimmungen für den elektronischen Zugang ab 1.7.2020

In die öffentlich zugänglichen Daten des Grundbuches hat jedermann auch ohne Interessennachweis Zugriff. Bisher hatten aber nur Notare einen elektronischen Zugriff auf die Daten, was viele Kantone für zu eng empfunden haben. Der Bundesrat hat deshalb in der Grundbuchverordnung die Bestimmungen über den elektronischen Zugang angepasst.

Neu können die Kantone den berechtigten Behörden und den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken einen elektronischen Zugang zu den Belegen ermöglichen. Die Kantone entscheiden, ob sie diesen elektronischen Zugang überhaupt anbieten wollen. Dies gilt auch für die Frage, welchen Zugriffsberechtigten das Verfahren offenstehen soll (Quelle: Bundesamt für Justiz).


Zirkularbeschluss des VR per E-Mail möglich?

Zirkularbeschlüsse sind Beschlüsse, die Verwaltungsräte auf schriftlichem Weg fassen. Oft bleiben dabei kritische Punkte über deren Rechtmässigkeit und Zustandekommen unbeachtet. Folgendem sollte Aufmerksamkeit geschenkt werden:

  • Bei Zirkularbeschlüssen hat jedes Verwaltungsratsmitglied das Recht, eine mündliche Beratung zu verlangen. Damit verfügt jedes Verwaltungsratsmitglied über ein «Vetorecht» gegen Zirkularbeschlüsse, so dass mündlich über das Thema gesprochen werden muss.
  • Verwaltungsratsbeschlüsse sind auch im Rahmen von Telefon- und Videokonferenzen anerkannt.
  • Beschlüsse über Geschäfte, die gegen aussen Rechtswirkung entfalten, benötigen einen formgültigen VR-Beschluss. Deshalb genügt für solche Beschlüsse ein Zirkularbeschluss per einfache E-Mail nicht. Es braucht zwingend eine elektronische Signatur. Diese Bedingung entfällt bei Beschlüssen, die nur intern Rechtswirkung entfalten.

VR-Beschlüsse sind nicht anfechtbar. Es steht nur die Anfechtung auf Nichtigkeit zur Verfügung. Es ist eher unwahrscheinlich, dass eine fehlende elektronische Signatur bei einem E-Mail-Zirkularbeschluss Nichtigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses zur Folge hat (Quelle: Art. 713 Abs. 2 OR).