Die Zinssätze für die direkte Bundessteuer sowie die Höchstabzüge für die Säule 3a ändern jährlich. Wie hoch die Sätze 2020 sind, lesen Sie in diesem Newsletter.

Inhaberaktien sind seit letztem Monat nur noch beschränkt gültig. Das Gesetz schreibt klare Regeln vor und eine automatische Umwandlung in Namenaktien ist künftig möglich.

Kann ein Arbeitgeber die Einarbeitszeit als «Ausbildung» deklarieren und den Lohn entsprechend stark reduzieren? Ein Zürcher Gericht musste einen solchen Fall beurteilen und hat ein Urteil gefällt.

Frohe Festtage

Zinssätze bei der direkten Bundessteuer für das Kalenderjahr 2020 und Höchstabzüge Säule 3a im Steuerjahr 2020

Das Eidg. Finanzdepartement hat entschieden, für das Kalenderjahr 2020 die Zinssätze im Vergleich zum Vorjahr unverändert zu belassen. Sie lauten wie folgt:

  • Verzugs- und Rückerstattungszins 3 %
  • Vergütungszins für Vorauszahlungen 0 %

Höchstabzüge Säule 3a im Steuerjahr 2020: Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge Säule 3a bleibt für das Steuerjahr 2020 unverändert. Es gelten – gleich wie im Vorjahr – folgende Höchstabzüge:

  • Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule CHF 6 826
  • Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule CHF 34 128

(Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)


Der Mietantritt ist für den Übergang des Mietverhältnisses nicht notwendig

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob für den Übergang des Mietverhältnisses der Mietantritt bereits erfolgt sein muss. Es ging um den Fall einer Liegenschaft, die verkauft worden war und bestehende Mietverträge vorlagen. Bei einem Geschäftsraum bestand ein Mietvertrag, der Mieter hatte die Miete aber noch nicht angetreten, da die Räume noch nicht bezugsbereit waren. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass auch abgeschlossene, aber noch nicht angetretene Mietverträge auf den Erwerber des Mietobjekts übergehen (Quelle: Urteil 4A_393/2018 vom 20. Februar 2019).


GV- und VR-Protokolle sind keine vertraglichen Willenserklärungen

In einem Urteil vom September 2018 hielt das Bundesgericht fest, dass ein unterzeichnetes Protokoll einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft nichts mit einem Vertrag bzw. einer entsprechenden Willensäusserungen zu tun habe.

Es ging dabei um eine Vertragsverlängerung eines Projektes. Ein Verwaltungsrat des Unternehmens war bei der Lieferantenfirma ebenfalls Verwaltungsrat. Er interpretierte den GV-Beschluss, weiterhin mit dem Lieferanten-Unternehmen zusammenzuarbeiten, als Auftragsbestätigung. Das Bundesgericht verneinte diese Interpretation (Quelle: BGE 4A_265/2018 vom 3.9.2018).​


Inhaberaktien seit 1. Nov. 2019 nur noch beschränkt gültig

Am 1. November 2019 trat das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke in Kraft.

Von den Gesetzes-Neuerungen sind rund 57’000 Unternehmen betroffen.

Das Gesetz legt folgendes fest:

  • Inhaberaktien sind ab 1. November 2019 nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat.
  • Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.
  • Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen und deren Aktien umgewandelt worden sind, können innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gerichtlich ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden am 1. November 2024 nichtig.
  • Aktionäre und Gesellschafter, welche die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht melden, und Verwaltungsräte und Geschäftsführer, die das Aktienbuch, das Anteilbuch oder das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nicht führen, werden gebüsst.
  • Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind verpflichtet, am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaber zu führen.
  • Führung des Aktienbuches: In der Übergangsbestimmung wird die Führung eines Aktienbuches verlangt. Die Gesellschaft muss nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien diejenigen Aktionäre eintragen, die Meldepflicht erfüllt haben. In das Aktienbuch wird ausserdem eingetragen, welche Aktionäre der Meldepflicht nicht nachgekommen sind und dass diese die mit ihren Aktien verbundenen Rechte nicht ausüben können.

(Quelle: Link)


Einarbeitungszeit gilt nicht als Ausbildung

In Zürich arbeitete eine Frau in einem Nagelstudio. Ein «Ausbildungsvertrag» verpflichtete sie, die ersten fünf Wochen zu einem Monatslohn von CHF 50 zu arbeiten. Anschliessend erhielt sie einen unbefristeten Vertrag zum Monatslohn von CHF 3’200. Nach vier Monaten kündigte die Frau und forderte vom Nagelstudio für die ersten fünf Wochen einen angemessenen Lohn. Das Zürcher Arbeitsgericht beurteilte den Ausbildungsvertrag als nichtig, da keine Ausbildung erfolgte und die Frau von Beginn an arbeitete. Es verpflichtete das Nagelstudio, anteilsmässig den Monatslohn von CHF 3’200 nachzuzahlen. Der Entscheid wurde vom Obergericht bestätigt (Quelle: Arbeitsgericht Zürich, Urteil AF18305 vom 13.11.2018).


Die Zustellung von Gerichtsurkunden – ab wann gelten sie als zugestellt?

Die Zustellung von Gerichtsurkunden an juristische Personen gilt als erfolgt, wenn die Sendung von einer angestellten Person des Adressaten entgegengenommen wird. Diese Person braucht zur Entgegennahme dieser Gerichtsurkunden weder ausdrücklich noch stillschweigend befugt zu sein. Die Gerichtsurkunde muss auch nicht zwingend von einer zeichnungs- oder vertretungsberechtigten Person des Unternehmens entgegengenommen werden.

Diese Regeln gelten auch bei der Zustellung an den Domizilhalter. Es spielt somit keine Rolle, ob die Gerichtsurkunden tatsächlich an die zuständigen Personen der betreffenden Gesellschaft weitergeleitet werden – sie gelten als zugestellt (Quelle: ZPO Art. 136 ff)


Längere Bedenkzeit in Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten bis zu CHF 5’000 kann die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag machen, wenn sich die Parteien nicht einigen. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn ihn keine Partei innerhalb von 20 Tagen ablehnt.

Während den Gerichtsferien stehen gesetzliche und vom Gericht festgesetzte Verfahrensfristen still. Das gilt aber nicht für Schlichtungsverfahren – die Frist läuft weiter.

Trotzdem berief sich eine Beklagte in einem Schlichtungsverfahren vor dem Bundesgericht auf diese Gerichtsferien. Denn nach Abschluss des Verfahrens wären die Fristen der Gerichte ohnehin stillgestanden, war ihre Argumentation. Das Bundesgericht gab ihr Recht und begründete das Urteil damit, dass es keinen Grund gäbe, dies nicht zu berücksichtigen. So hätten die Parteien während der Ferien mehr Bedenkzeit (Quelle: BGE 144_ 3 404 vom 20.8.2018).


Gratifikation ist nach 18 Jahren nicht mehr freiwillig

Während 18 Jahren erhielt ein Mitarbeitender jeweils am Jahresende eine Gratifikation in der Höhe eines Monatslohns. In der Lohnabrechnung bezeichnete das Unternehmen den Betrag als «freiwillige Zahlung».

In den letzten fünf Jahren vor seiner Kündigung bekam der Mitarbeitende eine geringere Gratifikation, womit er nicht einverstanden war. Er klagte einen vollen Monatslohn als Gratifikation ein. Das Zürcher Obergericht gab ihm Recht: Das Unternehmen habe auch bei schlechtem Geschäftsgang eine Gratifikation in der Höhe eines Monatslohns bezahlt. Durch die lange Dauer sei sie daher ein fester Lohnbestandteil geworden (Quelle: Obergericht Zürich, RA180004 vom 6.8.18).


STAF und deren Auswirkungen auf Dividendenbezüge

Am 1.1.2020 tritt die Steuerreform und die neue AHV-Finanzierung in Kraft. Mit dieser Einführung werden u.a. die Dividendenbesteuerungen bei Eigentümern angepasst, welche mindestens 10 % an einer Gesellschaft halten. Allenfalls kann dies noch kurz vor Ende Jahr dazu führen, das die Dividendenpolitik angepasst werden sollte und noch Bezüge vor Ende Jahr zu tieferen Steuersätzen bezogen werden sollten.

Auf jeden Fall sollte die Dividendenplanung überdacht werden. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.