Kurzarbeit war ein grosses Thema im letzten Jahr. Wie aber ist der Lohnausweis auszufüllen? Wir zeigen in einem Beispiel auf, welcher Betrag wo eingefügt werden muss.
Bei einem Vorbezug der AHV/IV sowie der Pensionskasse sind verschiedene Punkte zu beachten. Auch eine Teilpensionierung mit Bezug einer Teilrente ist möglich.
Die Abgaben für Radio und Fernsehen werden im Jahr 2021 gesenkt. Dies betrifft auch Unternehmen. Welche Firmen von der Senkung profitieren, lesen Sie in diesem Newsletter.
Dies und vieles mehr in unserer Januar-Ausgabe. Viel Spass beim Durchlesen.
Kurzarbeitsentschädigung: Wie ist der Lohnausweis auszufüllen?
Kurzarbeitsentschädigungen sind in Ziffer 7 des Lohnausweises auszuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden den vollen Lohnbetrag trotz Kurzarbeit überweist.
Beispiel: Der Mitarbeitende hat ein monatliches Gehalt von CHF 7’000. Der Arbeitgeber meldet 50% Kurzarbeit an und erhält für seinen Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 2’800 (80%). Der Lohnausweis ist wie folgt auszufüllen: Der Betrag von CHF 2’800 ist in Ziffer 7, der Lohn von CHF 4’200 in Ziffer 1 zu deklarieren. In den Bemerkungen von Ziffer 15 sind die Tage mit Erwerbsausfallentschädigung auszuweisen.
Für Mitarbeitende mit Geschäftswagen ist weiterhin der Privatanteil für jeden Monat, in denen ihnen das Geschäftsauto zur Verfügung steht, in Ziffer 2.2 aufzurechnen. Der Privatanteil entsteht unabhängig davon, ob der Mitarbeitende am Arbeitsort oder zu Hause, oder aufgrund von Kurzarbeit vorübergehend nicht oder nur zu einem reduzierten Pensum arbeitet.
Es ist das Kreuz in Feld F zu setzen.
In Ziffer 15 des Lohnausweises sind die Aussendienst-Arbeitstage zu deklarieren, wobei Homeoffice-Arbeitstage und Kurzarbeitstage ebenfalls als Aussendienst gelten, wenn an diesen Tagen kein Arbeitsweg anfällt (Quelle: aus der Praxis).
Einsatzpläne von Mitarbeitenden im Stundenlohn sichern Pensum und Lohn
Versendet ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden im Stundenlohn im Voraus Einsatzpläne, so ist der Lohn für diese Einsätze geschuldet. Unabhängig davon, ob der Mitarbeitende die Arbeit tatsächlich geleistet hat oder frühzeitig wegen zu wenig Arbeit nach Hause geschickt wurde. Mit Einsatzplänen sichert ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden eine Anzahl Arbeitsstunden zu
(Quelle: aus der angewandten Praxis und Rechtsprechung).
Vorbezug der AHV/IV und Pensionskasse
Bei der AHV kann die Altersrente ein oder zwei ganze Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters vorbezogen werden. Pro Jahr muss bei einem Vorbezug mit einer lebenslangen Kürzung von 6.8 % gerechnet werden.
Die Anmeldung zur Altersrente muss bis zum Monatsende des Geburtsmonats bei der Ausgleichskasse eingereicht werden. Ein rückwirkender Anspruch auf Vorbezug der Altersrente ist nicht möglich.
Einen rechtlichen Anspruch auf eine vorzeitige Pensionierung bei der Pensionskasse gibt es nicht. Falls das Reglement der Pensionskasse eine vorzeitige Pensionierung vorsieht, kann vorzeitig eine Altersrente bezogen werden, zum Beispiel mit 60 Jahren. Das Reglement legt fest, mit welcher Kürzung zu rechnen ist. Der Bezüger untersteht weiterhin der beruflichen Vorsorge, wenn das mutmassliche Jahreseinkommen höher ist als der Betrag der Eintrittsschwelle: CHF 21’330. Dann liegt eine Teilpensionierung vor und er bezieht eine Teilrente, sofern diese Möglichkeit im Vorsorgereglement vorgesehen ist (Quelle aus der angewandten Praxis).
EO-Beitrag neu 0,50 Lohnprozent ab 1. Januar 2021
Der Beitrag an die EO steigt ab 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,50 Lohnprozent. Somit erhöht sich der AHV/IV/EO-Beitragssatz von 10,55% auf 10,6%.
Die Lohnbeiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Dies muss in der Lohnbuchhaltung 2021 angepasst werden (Quelle: Link)
Quellensteuer-Neuerungen ab 1. Januar 2021
Der Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen ist das Ziel der Reform des Quellensteuer-Systems. Die wichtigsten Punkte sind:
- Einheitliche Gestaltung der Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen im Jahres- (Tessin, Freiburg, Genf, Waadt und Wallis) und Monatsmodell (restliche Kantone).
- Neu müssen Arbeitgeber mit dem massgebenden Kanton abrechnen. Als massgebender Kanton gilt:
– Wohnsitz Inland -> Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers bei Fälligkeit der Leistung
– Wohnsitz Ausland -> Sitzkanton des Arbeitgebers bzw. Betriebsstätte
– Wochenaufenthalter -> Wochenaufenthaltskanton
– Verwaltungsräte -> Kanton wo der Verwaltungssitz ist. - Für die ganze Steuerperiode ist der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht zuständig. Bei einem Zuständigkeitswechsel des Kantons muss die Quellensteuern ab dem Folgemonat im neuen Kanton berechnet werden.
- Der Quellensteuercodes D (Nebenerwerb) entfällt für die Arbeitgeber.
- Einheitliche Tarifcodeanwendung.
- Für den 13. Monatslohn im Monatsmodell muss der Quellensteuersatz mit einer Spezialberechnungsformel bestimmt werden.
- Neu ist das quellensteuerpflichtige Einkommen einheitlich definiert.
- Eine neue einheitliche Satzbestimmung gilt auch für unregelmässige Stundenlöhner.
(Quelle: Link)
Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ab 2021
Die Radio- und Fernsehabgabe wird ab 2021 von bisher 365 Franken auf neu 335 Franken für alle Schweizer Privathaushalte gesenkt. Die Tarifstruktur für die Unternehmensabgabe wird verfeinert; über 90 Prozent der abgabepflichtigen Unternehmen werden weniger zahlen. Alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 500’000 Franken bleiben weiterhin von der Abgabe ausgenommen. In der tiefsten Stufe zahlen Firmen mit einem Umsatz zwischen 500’000 Franken und 749’999 Franken künftig eine Abgabe von 160 Franken.
Einfache Gesellschaften sind ab 1.1.2021 von der Abgabe befreit (Quelle: Faktenblatt zur Radio und Fernsehabgabe ab 2021).
Anpassung am Lohnausweis ab 1.1.2021
Die eidg. Steuerverwaltung hat eine leichte Anpassung an den Lohnausweisen gemacht: Im Feld C des Formulars Lohnausweis ist die anonyme 13-stellige AHV- Nummer einzutragen. Neu kann anstelle der alten AHV- bzw. Versichertennummer das Geburtsdatum der steuerpflichtigen Person aufgeführt werden (Quelle: Link).
Neue Online-Plattform «ePortal» des Finanzdepartements aufgeschaltet
Mit dem ePortal bietet das Finanzdepartement eine Plattform, auf der Bürger und Unternehmen direkt auf ausgewählte Dienstleistungen der Bundesverwaltung zugreifen können.
Es stehen Services der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung zur Verfügung (Quelle: Eidg. Finanzdept.).
Kein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für fiktive VR-Tätigkeiten
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist für Verwaltungsratshonorare zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass das Honorar tatsächlich mit einer Arbeitsleistung in Beziehung steht. Für fiktive Arbeitsverhältnisse darf es nicht angewendet werden (Quelle: Steuerrekurskommission Zürich, 23.3.2020).