Der Steuerpflichtige erhält in einer Veranlangungsverfügung den Entscheid über die geschuldete Steuer. Eine Einsprache ist möglich. Worauf Sie achten müssen, zeigen wir in diesem Newsletter auf.

Bei Wochenaufenthaltern stellt sich die Frage, wo die Steuern entrichtet werden müssen. Das Bundesgericht urteilte in zwei Gerichtsfällen und stellte bestimmte Regeln auf.

Wie werden die Stunden bei kranken Teilzeitmitarbeitenden gutgeschrieben? Lesen Sie die beiden möglichen Methoden.

Dies und vieles mehr in unserer September-Ausgabe. Viel Spass beim Durchlesen.

Pauschalabzug bei vermieteter Liegenschaft steht auch Privaten zu

Das Zürcher Verwaltungsgericht hatte zu entscheiden, ob der Pauschalabzug für Unterhalts- und Betriebskosten auch einem Eigentümer einer im Privatvermögen stehenden Liegenschaft zusteht.

Dabei ging es darum, dass der Mieter die Unterhalts- und Betriebskosten selber übernommen hatte und der Eigentümer deshalb den Pauschalabzug angewendet hat, was ihm das Steueramt verweigerte. Das Gericht gab dem Eigentümer Recht – der Pauschalabzug kann ihm gewährt werden (Quelle: ZH Verwaltungsgericht vom 17.12.2020)​


Fristeinhaltung bei Einsprachen zu Veranlagungsverfügungen wichtig

Die Steuerbehörde nimmt nach dem Einreichen der Steuererklärung eine sog. Veranlagung vor. Sie legt basierend auf den angegebenen Daten das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen fest und die geschuldete Steuer. Der Steuerpflichtige erhält diesen Entscheid mit einer Veranlagungsverfügung mitgeteilt.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Nach Ablauf von 30 Tagen wird die Veranlagung rechtskräftig und der Steuerpflichtige muss die Steuer bezahlen, auch wenn der Betrag zu hoch angesetzt ist.

Verspätete Einsprachen werden nur akzeptiert, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache Einreichung verhindert war.

Trifft die Veranlagungsverfügung ein, muss sie genau geprüft werden, denn beiden Seiten können Fehler unterlaufen: Entweder vergisst z.B. der Steuerpflichtige Abzüge vorzunehmen oder die Steuerverwaltung streicht ihm welche, die sie nicht für passend hält.

Folgendes Vorgehen ist nach Eintreffen der Veranlagungsverfügung zu empfehlen:

  1. Prüfung der eigenen Steuererklärung: Wurden alle erlaubten Abzüge vorgenommen? Macht der Steuerbetrag im Vergleich zum Vorjahr Sinn? Habe ich selber Fehler gemacht? Abzüge vergessen?
  2. Prüfung der Angaben der Steuerverwaltung: Wurden Abzüge gestrichen? Wurden Einkünfte hinzugerechnet? Wie verhält sich der Vergleich der letztjährigen zur aktuellen Verfügung?
  3. Fehler gefunden, eigene oder der Steuerverwaltung: Einsprache erheben.

Eine Einsprache ist kostenlos und muss innerhalb der erwähnten 30 Tage schriftlich erfolgen. Einsprachen per Fax oder E-Mail genügen nicht; die Einsprache muss per Brief erfolgen, mit dem Titel Einsprache.

In der Einsprache muss erklärt werden,

  • welcher Teil der Veranlagung kritisiert wird,
  • welche Korrektur gewünscht und
  • wie dieses Anliegen begründet wird.

Je besser eine Einsprache begründet ist, umso besser sind die Chancen, dass sie gutgeheissen wird. Mögliche Beweismittel sind beizulegen.
(Quelle: aus der eigenen Praxis).


Geringes Risiko für Schadenersatzzahlung bei gefälschter Ware

Wird gefälschte Ware ohne das Wissen des Käufers am Zoll beschlagnahmt, ist nur mit einer kleiner Wahrscheinlichkeit Schadenersatz zu zahlen.

Der Import von gefälschter Ware ist verboten, sowohl für den geschäftlichen als auch für den privaten Gebrauch. Der Markeninhaber kann für eine Markenschutzverletzung Schadenersatz verlangen, wenn die Einfuhr gefälschter Ware ihn finanziell geschädigt hat, was schwierig nachweisbar ist.

Die Zollverwaltung darf mutmasslich gefälschte Ware vorübergehend einziehen und darf die Ware nicht ohne das Einverständnis des Käufers vernichten. Er muss die Ware herausgeben, wenn der Markeninhaber nicht innert 10 Tagen eine Klage gegen den Käufer anstrengt.
(Quelle: Link)


Steuerrechtlicher Wohnsitz bei Wochenaufenthalter

Das Bundesgericht urteilte in zwei Fällen über den steuerrechtlichen Wohnsitz von Wochenaufenthaltern. In beiden Fällen fixierte das Gericht die Steuerorte am Ort des Arbeitsplatzes.

Das Bundesgericht stellte dabei folgende Regeln auf:

  • Bei verheirateten oder im Konkubinat lebenden Personen wird von einer engen Beziehung zum Wohnort der Familie ausgegangen und der Wohnsitz dort festgelegt.
  • Bei ledigen/verwitweten/geschiedenen Personen gilt dasselbe. Die Bundesrichter sind aber der Meinung, dass die Beziehung zu Eltern, Geschwistern und/oder Freunden weniger eng ist als die Beziehung zu einem Partner und allfälligen Kindern. Aus diesem Grund rückt die Beziehung zum Arbeitsort ausnahmsweise in den Vordergrund, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 5 Jahre dauert und die betroffene Person das 30. Altersjahr überschritten hat.

(Quelle: aus der Steuerrechtspraxis).


Stundengutschreibung bei kranken Teilzeitmitarbeitenden

Meldet sich ein Teilzeitmitarbeitender krank oder hat einen Unfall, stellt sich die Frage, wieviel Stunden ihm gutzuschreiben sind.

Folgende Varianten sind möglich:

  1. Dem Mitarbeitenden wird sein dem Pensum entsprechende reduzierte Sollarbeitszeit gutgeschrieben. Der Teilzeitmitarbeitende wird wie ein Vollzeitmitarbeitender behandelt. Seine wöchentliche Sollarbeitszeit wird auf eine Fünf-Tage-Woche verteilt. Dies führt bei einer Absenz von wenigen Tagen dazu, dass der Mitarbeitende eine «Minuszeit» aufweist. Bei längerer Abwesenheit von einer Woche und mehr gleicht sich die «Minuszeit» wieder aus. Diese Regelung führt dazu, dass der Arbeitnehmer Krankheiten auch an seinen arbeitsfreien Tagen melden muss.
  2. Bei Krankheit oder Unfall wird die jeweils tatsächlich zu leistende Arbeitszeit an diesem Tag gutgeschrieben. Der Arbeitnehmer ist damit auch bei kurzer Arbeitsunfähigkeit nicht benachteiligt und muss an seinen arbeitsfreien Tagen kein Arztzeugnis vorlegen, dafür gehen Krankheiten an arbeitsfreien Tagen zu seinen Lasten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass beide Methoden erlaubt sind
(Quelle: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 29.9.2014, A-1607/2014).


Beiträge an ausländische Vorsorgepläne zum steuerlichen Abzug zugelassen

In der Schweiz werden unter folgenden Bedingungen ausländische Vorsorgepläne zum Abzug zugelassen:

  • Die steuerpflichtige Person untersteht ausschliesslich dem ausländischen Sozialversicherungsrecht.
  • Der ausländische Vorsorgeplan ist mit der Schweizer AHV, bzw. der beruflichen Vorsorge oder Säule 3a vergleichbar.
  • Die ausländische Sozialversicherungseinrichtung ist anerkannt.
  • Es handelt sich um eine kollektive und nicht um eine Einzelvorsorge.

Jeder Einzelfall wird individuell geprüft.
(Quelle: aus der steuerlichen Praxis).


Mitarbeitende müssen Provisionen an Arbeitgeber abliefern  

Ein Mitarbeiter eines Autohändlers vermittelte seinen Kunden nebenbei Versicherungen, wofür er Provisionen von den Versicherungen erhielt. Der Arbeitgeber wusste nichts davon und forderte vom Mitarbeiter die Provisionen heraus, da er die Vermittlung während seiner Arbeitszeit tätigte.

Das Bezirksgericht Uster wies die Klage des Autohändlers ab. Das Obergericht des Kantons Zürich sah es anders. Der Arbeitsvertrag des Mitarbeiters erlaube einen Nebenverdienst nur mit Zustimmung des Unternehmens. Daher muss der Mitarbeiter die Provisionen in der Höhe von CHF 120’000 der Garage abliefern (Quelle: Obergericht Zürich, LA180011 vom 11. Oktober 2018).


Mitarbeiterbeteiligungen in KMUs: Worauf achten?  

Es gibt diverse Gründe, weshalb auch viele Schweizer KMUs allen oder ausgewählten Mitarbeitenden Beteiligungsmöglichkeiten anbieten: Die Möglichkeit, direkter am zukünftigen Unternehmenserfolg teilzuhaben; Stärkung des unternehmerischen Denkens und Handelns; längerfristige Anbindung von Schlüsselpersonen; Angebot eines attraktiven Vergütungspakets trotz vielleicht beschränkter Möglichkeiten von Basissalären in bar. Beteiligungsmodelle gibt es entweder mit der Möglichkeit eines echten Aktienerwerbs («echte Beteiligungen»), oder auch nur mit Barabgeltung («Phantom-Beteiligungen»).

Bei den echten Beteiligungen kann der Aktienerwerb, je nach Modell, sofort stattfinden (z.B. zu einem reduzierten, attraktiven Preis) oder auch erst in der Zukunft und abhängig von bestimmten Bedingungen (z.B. ungekündigtes Anstellungsverhältnis und/oder Erreichung von Unternehmens-Entwicklungszielen, dann allenfalls zu vergünstigten Konditionen oder ganz kostenlos). Echte Beteiligungen bringen einen deutlich stärkeren Charakter des Mit-Unternehmertums und eröffnen die Möglichkeit einer bevorzugten Besteuerung (Stichwort steuerfreier Kapitalgewinn).

Allerdings sind für KMUs einige Stolpersteine zu beachten, damit es später keine unangenehmen Überraschungen gibt, z.B.: Wie funktioniert die Besteuerung, und wie werden die Mitarbeiteraktien für Steuerzwecke bewertet? Hierzu gelten spezielle Regeln, andere als z.B. für Gründer*innen oder Investor*innen. Welche Veräusserungsmöglichkeiten und -restriktionen haben Mitarbeiteraktionär*innen? Ohne glaubhafte Ausstiegsszenarien und/oder Veräusserungsmöglichkeiten wird das Modell nicht den gewünschten Anklang finden. Und: Was passiert genau, wenn ein/e Mitarbeiteraktionär*in das Unternehmen verlässt oder wenn es zu einem Unternehmensverkauf kommt? Diese und andere wichtige Themen sollten vorab geklärt, besprochen und in einem Reglement oder Vertrag sauber ausformuliert werden.
(Quelle: Netzwerkpartner dialog-unlocked – Marc Seematter).


WEF Vorbezug: Lockerungen der Bestimmungen?  

Die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge («WEF») ist neben anderen Einschränkungen grundsätzlich nur für selbstbewohntes Wohneigentum (Eigenbedarf) möglich und muss bei einer Veräusserung (oder dieser wirtschaftlich gleichzusetzen) zurückbezahlt werden. Das Bundesgericht hat nun aber in einem Fall mit WEF Vorbezug und späterer Vermietung das Rückzahlungsbegehren der Pensionskasse abgelehnt.

Im vorliegenden Fall wurde im Jahr 2003 eine Wohnung durch den WEF Vorbezug mitfinanziert und auch bis zur Fremdvermietung ab dem Jahr 2016 selbstbewohnt.

Das Bundesgericht hält fest, dass solange das Wohneigentum nicht verkauft wird und mit der üblichen Kündigungsfrist von drei Monaten fremdvermietet wird, die Mittel aus dem WEF Vorbezug gebunden bleiben. Entsprechend wird keine Rückzahlung durch eine Veräusserung des Wohneigentums ausgelöst. Das Bundgericht macht aber den Vorbehalt und schränkt obige Ausführungen wieder ein, dass ein WEF Vorbezug zweckwidrig wäre, falls von Anfang an die Absicht einer Fremdvermietung (als Investment) vorlag.

Insofern wird ein WEF Vorbezug weiterhin nur für den Eigenbedarf möglich sein. Nach Bundesgericht darf aber ein aus WEF Vorbezug mitfinanziertes Wohneigentum nach Jahren eigener Nutzung vermietet warden, ohne eine Rückzahlung des WEF Vorbezugs an die Pensionskasse auszulösen (Quelle: Bundesgerichtsentscheid BGE 9C_293/2020).