Ein neues Bundesgesetzt verbessert die Unterstützung Berufstätiger bei der Betreuung von Angehörigen. Dabei wird die Lohnfortzahlung sowie der Urlaub geregelt.

Wochenaufenthalter können Mehrkosten steuerlich abziehen. Welche Bedingungen dafür jedoch gelten, wurde in einem Entscheid des St. Galler Verwaltungsgericht geregelt.

Ein ANobAG muss seine Sozialversicherungs­beiträge selber bezahlen. Doch was bedeutet dieser Begriff eigentlich?

Dies und vieles mehr in unserer November-Ausgabe. Viel Spass beim Durchlesen.

Virtuelle Generalversammlungen weiterhin möglich bis 31.12.2021

An seiner Sitzung vom 25. September 2020 hat das Parlament mit der Verabschiedung des COVID-19-Gesetzes die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, damit der Bundesrat das bisherige Massnahmenpaket fortführen kann. Art. 8 des entsprechenden Gesetzes enthält die Delegationsnorm für die Durchführung der Versammlungen auf schriftlichem Weg oder in elektronsicher Form. Damit eine lückenlose Regelung gewährleistet werden kann, wurde die COVID-19-Verordnung 3 am 11. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. In Art. 27 dieser Verordnung werden Vorgaben zur Durchführung von Generalversammlungen gemacht.

Das Bundesamt hat am 13. September 2020 die FAQ «Coronavirus und Generalversammlungen» entsprechend aktualisiert. Versammlungen können daher bis Ende nächstes Jahr weiterhin auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Den Gesellschaften steht somit – vorausgesetzt, dass kein erneutes Veranstaltungsverbot ausgesprochen werden muss – ein Wahlrecht zu, ob die Versammlung physisch durchgeführt wird oder nicht. Die verschiedenen Durchführungsformen für die Versammlungen sind alternativ zu verstehen. Die Versammlung findet entweder physisch, auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form statt. Es ist nicht möglich, diese verschiedenen Formen zu kombinieren. Die Revisionsstellenvertreter können gemäss FAQ des BJ auch auf elektronischem Weg teilnehmen, sofern die Identifikation sichergestellt werden kann. (Quelle: Bundesamt für Justiz)


Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen tritt am 1. Jan. 2021 in Kraft

Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wird in zwei Etappen in Kraft gesetzt. Mit der ersten Etappe, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, werden die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten geregelt und die Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet. Ausserdem wird der Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder angepasst.

In einer zweiten Etappe wird per 1. Juli 2021 der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt werden.

Im Obligationenrecht wird neu ein bezahlter Urlaub eingeführt, damit Arbeitnehmende kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner betreuen können. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Fall und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr (Quelle: Link).


Höhere Anforderungen an Zahlungen ans Ausland für geschäftsmässige Aufwände

Bei Zahlungen an ausländische Vertragspartner gelten die üblichen Regeln für den Nachweis der geschäftsmässigen Begründung des verbuchten Aufwandes. Dazu gehört:

  • Die Aufwendungen müssen begründet und belegt werden. Dies gilt auch für immaterielle Werte wie Patente, Rechte und ähnliches.
  • Falls Aufwände zugunsten von Gesellschaftern oder nahestehenden Dritten gemacht werden, gilt wie in der Schweiz der Drittvergleich. Als nahestehende Dritte gelten auch Personen, die die Abwicklung der Geschäfte der schweizerischen Gesellschaft im Ausland erledigen.

An Zahlungen ins Ausland sind zu beachten, dass die wahren Begünstigten und die genauen Leistungen genannt werden. Aufwendungen zu Gunsten von Gesellschaften in Steueroasen und Zahlungen auf Bankkonti ohne Offenlegung der wahren Leistungsempfänger gelten als nicht geschäftsmässig begründet. Weniger Augenmerk wird bei Zahlungen an Empfänger mit Domizil in Staaten, mit denen die Schweiz den automatischen Informationsaustausch (AIA) abgeschlossen hat, gerichtet.

Die Schweizer Steuerbehörden können bei Geschäften mit ausländischen Vertragspartnern die Informationen auf dem Weg der Amtshilfe zu beschaffen. Oft sind diese Amtshilfeverfahren aber nicht möglich oder ergebnislos. Darum gelten bei Auslandgeschäften die Grundsätze zur erhöhten Mitwirkungspflicht. Kommt das steuerpflichtige Unternehmen dieser erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nach, werden die Aufwände in diesem Umfang steuerlich nicht anerkannt. Schlimmstenfalls legen die Steuerbehörden die Steuerfaktoren nach Ermessen fest (Quelle: Kreisschreiben 49 ESTV Link).


Keine Veranlagung trotz verspäteter Einreichung der Steuererklärung

Ein Steuerpflichtiger reichte die Steuererklärung trotz Ablauf der Mahnungen nicht ein. Das kantonale Steueramt erliess nach drei Jahren nach der Frist eine Veranlagungsverfügung, obwohl in der Zwischenzeit der Steuerpflichtige die nötigen Informationen und die ausgefüllte Steuererklärung eingereicht hatte.

Das Bundesgericht entschied, dass obwohl ein Steuerpflichtiger die Einreichefrist verpasst hat, es trotzdem der Steuerverwaltung nicht erlaubt sei, eine Veranlagung nach Ermessen einzureichen, wenn sie alle Informationen hatte (Quelle: BGE 2C_ 383/2019 vom 11.11.2019)


Abzug von Mehrkosten bei auswärtigen Wochenaufenthalten

Steuerpflichtige können die Mehrkosten steuerlich abziehen, wenn sie sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten und am Wochenende regelmässig nach Hause zurückkehren.

Dies gilt jedoch nur, wenn der Aufenthalt in der Nähe des Arbeitsortes beruflich notwendig ist. Dabei findet das St. Galler Verwaltungsgericht, dass ein Arbeitsweg (Hin- und Rückweg) von total zwei Stunden täglich zumutbar ist. Der Aufenthalt am Arbeitsort war aus Bequemlichkeit und nicht aus Notwendigkeit (Quelle: Entscheid St. Galler Verwaltungsgericht).


Die mehrwertsteuerliche Abrechnung eines Parkplatzes über den Lohn eines Mitarbeitenden

In der Mehrwertsteuer-Verordnung ist geregelt, dass bei entgeltlichen Leistungen an die Mitarbeitenden die Steuer auf dem tatsächlich empfangenden Entgelt zu berechnen ist.

Das bedeutet, dass Privatanteile nicht via Vorsteuerkorrektur abgerechnet werden, sondern als «Umsatz» zu deklarieren sind.
Wird nun dem Mitarbeitenden für die Benützung eines Parkplatzes ein bestimmter Betrag auf seiner Lohnabrechnung belastet, ist dieser Betrag zum Normalsteuersatz zu versteuern.

Da die Beträge auf der Lohnabrechnung nicht mit Mehrwertsteuercodes versehen sind, ist darauf zu achten, dass die geschuldete Mehrwertsteuer nicht automatisch generiert wird und «von Hand» berechnet werden muss. Bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode sind die Leistungen an die Mitarbeitenden immer zum höheren Saldosteuersatz abzurechnen (Quelle: aus der Praxis).


Coronavirus: Massnahmen gegen Konkurse werden nicht verlängert 

Der Bundesrat hat die vorübergehenden Massnahmen zur Verhinderung von Corona bedingten Konkursen nicht verlängert.

Mit der Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht vom 16. April 2020 hatte der Bundesrat die Pflicht der Unternehmen zur Überschuldungsanzeige vorübergehend ausgesetzt. Die Massnahmen waren auf sechs Monate befristet und galten bis zum 19. Oktober 2020 und wurden nicht verlängert (Quelle: www.admin.ch).​


ANobAG – was ist das? 

Ein ANobAG ist ein Arbeitnehmender ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber.

Darunter fallen Personen mit Arbeitsort in der Schweiz, die für einen nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber arbeiten. Dies können ausländische Firmen ohne Geschäftsdomizil in der Schweiz sein. Der Arbeitgebende hat somit weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in der Schweiz und ist von der Beitragspflicht befreit. Wichtig: Wer für einen solchen Arbeitgeber arbeitet, hat die Sozialversicherungsbeiträge selbst zu bezahlen (Quelle: aus den kantonalen SVA Medien).


Vermögende Kinder müssen Ausbildungskosten selbst tragen  

Ist ein mündiges Kind in der Lage, seine Ausbildung selber zu finanzieren, so besteht keine elterliche Unterstützungspflicht mehr und die Zuwendungen dürfen nicht mehr als Kinderabzug zugelassen werden. Im konkreten Fall verfügte die Tochter über ein Vermögen von ca. CHF 300’000 und die Eltern zogen Ausbildungskosten in der Steuererklärung ab, was von der Steuerverwaltung abgelehnt wurde. Das St. Galler Verwaltungsgericht gab der Steuerverwaltung Recht (Quelle: Entscheid B2019/254, 28.5.2020).​