Der Koordinationsabzug benachteiligt Teilzeitarbeitende. Wir zeigen auf, wie die Vorsorgelücke entsteht und welche Möglichkeit der Arbeitnehmer hat, diese zu schliessen.

Eine fristlose Kündigung muss ohne Verzug ausgesprochen werden. Doch wie lange darf sich der Arbeitgeber Zeit nehmen, diese auszusprechen?

Ein Erbteilungsvertrag ist auch ohne notarielle Beurkundung möglich, Erbengemeinschaften können ihren Nachlass selbständig aufteilen.

Dies und vieles mehr in unserer Mai-Ausgabe. Viel Spass beim Durchlesen.

Der Koordinationsabzug und die Folgen für die Vorsorge

Wer Teilzeit arbeitet, ist später bei der Pensionierung oft benachteiligt, weil Guthaben fehlt. Schuld an dieser Situation ist der Koordinationsabzug. Er kommt ins Spiel, wenn ein Arbeitgeber Mitarbeitende in die Pensionskasse auf­nimmt. Bei der Berechnung der Beiträge wird der Jahreslohn beigezogen und davon der Koordinationsabzug abgezogen um den «versicherten Lohn» zu ermitteln. 2022 beträgt der Koordinationsabzug CHF 25’095. Wer also über ein Jahreslohn von CHF 55’000 verfügt, ist nur mit CHF 29’905 versichert. Nach diesem «versichertem Lohn» richten sich die Pensionskassenbeiträge und die AHV/IV- und Hinterbliebenenrenten.

Der Koordinationsabzug benachteiligt Teilzeitarbeitende, weil der für Vollzeit- und Teilzeitarbeit gleich hoch ist. Möglichkeiten um die Vorsorgelücke zu schliessen sind Einzahlungen in eine Säule 3a oder die Bitte an den Arbeitgeber, den Koordinationsabzug zu reduzieren (Quelle: aus der Praxis bei Finanzplanungen und Pensionsplanungen).


Fristlose Kündigung ist ohne Verzug auszusprechen

Eine fristlose Kündigung ist nach Kenntnis des wichtigen Grundes sofort auszusprechen, andernfalls ist sie verwirkt, entschied das Bundesgericht.

Eine Frist von zwei bis drei Tagen zum Nachdenken und Einholen von Rechts­auskünften wird als angemessen erachtet. Eine längere Frist ist nur anerkannt, wenn praktische Erfordernisse dies erfordern. Wartet ein Arbeitsgeber mit Ab­klä­rungen gegen den Mitarbeitenden ab, deutet das darauf hin, dass das gegenseitige Vertrauen nicht unwiederbringlich zerstört ist (Quelle: BGE 4A_610/2018 vom 29.8.2019).


Kein Abzug des Steueraufwands bei Einzelfirmen

Einzelfirmen sind keine juristischen Personen und sind deshalb als solche nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig sind die Inhaber von Einzelfirmen, sie versteuern das Privat- und Geschäftsein­kom­men zusammen. Private und geschäftliche Abzüge wie Fahrspesen, Büroaufwand, Material­einkauf usw. sind zugelassen. Auch Abschreibungen auf das Geschäftsvermögen und Rück­stel­lungen sind erlaubt.

Aber im Gegensatz zu juristischen Personen kann eine Einzelfirma die Steuern nicht als Auf­wand vom steuerbaren Reingewinn abziehen.

Verluste aus den Vorjahren können bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit dem Ein­kom­men aus derselben Steuerperiode verrechnet werden und reduzieren so die jährliche Steuerlast. (Quelle: aus der steuerlichen Praxis bei Einzelfirmen). 


Keine stillschweigende Verlängerung der Amtsdauer des Verwaltungsrats

Das Obligationenrecht sieht vor, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats auf drei Jahre gewählt werden, sofern die Statuten nicht eine andere Amtsdauer bestimmen. In der Praxis kann es vorkommen, dass die Wiederwahl oder Er­satz­wahl der Verwaltungsratsmitglieder vergessen oder absichtlich nicht auf die Traktanden genommen wird.

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob von einer stillschweigenden Ver­län­gerung der Amtsdauer ausgegangen werden muss. Es entschied, dass es keine stillschweigende Verlängerung der Amtsdauer von Ver­wal­tungs­rats­mitgliederngibt. Das Amt des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine ordentliche Generalversammlung durchgeführt oder die Wahl des Verwal­tungsrates nicht traktandiert wurde.

Zuletzt gewählte Verwaltungsratsmitglieder, die trotz fehlender Wiederwahl weiter handeln, sind als faktische Organe zu qualifizieren und unterstehen der Organhaftung. Dritte dürfen dem Handels­registereintrag vertrauen, soweit ihnen nicht bekannt ist, dass die Amtszeit der eingetragenen Verwaltungsratsmitglieder geendet hat.

Gemäss Bundesgericht liegt bei einer stillschweigenden Verlängerung der Amtsdauer ein Organisationsmangel vor. Dieser ist durch ein Nachholen der verpassten Wahl zu beseitigen, unter Umständen auch mit einer ausser­ordent­lichen Generalversammlung. Je nachdem kann es sinnvoll sein, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die nach Ablauf der Amtsdauer gefasst wurden zu wie­der­holen oder nachträglich zu bestätigen, sobald die Wahl des Verwaltungsrats nachgeholt wurde (Quelle: BDE 4A_496/2021 vom 3. Dezember 2021).


Schwankungsreserven auf Wertschriften gelten nicht als Verlustrisiko und sind kein geschäftsmässig begründeter Aufwand

Ein Unternehmen bildete am Ende des Jahres zulasten des Ertrags eine Schwankungsreserve von CHF 94‘000, rund 10% ihres Wertschriften­depot­be­stands.

Das Steueramt des Kanton Zürich verweigerte den Abzug mit der Begründung, dass Rückstellungen für künftige Kursverluste handelsrechtlich nicht erforderlich und damit steuerlich nicht abzugsfähig seien.

Das Gericht liess den Abzug ebenfalls nicht zu, weil Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung nur zulässig sind

  • für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist,
  • Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind,
  • für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen.

Diese Rückstellungen müssen steuerlich akzeptiert werden. Rückstellungen hingegen, die handelsrechtlich gebildet wurden, erweisen sich nicht in jedem Fall als steuerrechtlich be­gründet.

Demnach können Rückstellungen steuerlich nur anerkannt werden, wenn die verursachenden Ereignisse im laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr auch tatsächlich ein­getreten sind.

Geschäftsmässig begründet sind deshalb nur solche Rückstellungen, die der Sicherung un­mittel­bar drohender und nicht bloss künftiger Risiken dienen. Die Schwankungsreserve gilt also nicht als geschäftsmässig begründete Wert­be­richtigung (Quelle: Steuerrekursgericht des Kt. Zürich, 10.1.2022).


Erbteilungsvertrag ist ohne notarielle Beurkundung gültig

Erbengemeinschaften können ihren Nachlass ohne eine notarielle Beglaubigung aufteilen. Eine öffentliche Beurkundung des Vertrags ist nicht erforderlich – auch dann nicht, wenn darin über Liegenschaften verfügt wird. Die anschliessenden Änderungen können separat im Grundbuch veranlasst werden (Quelle: aus der Praxis bei Erbengemeinschaften).​​​​​​​


Ausschlussklausel der Versicherung für Ertragsausfall wegen Pandemien erlaubt

Ein Gastrounternehmen aus dem Kanton Aargau hat gegenüber seiner Versicherung keinen Anspruch auf Deckung von Ertragsausfall wegen der Corona-Pandemie. Die entsprechende Klausel zum Deckungsausschluss in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zur abgeschlossenen «Geschäfts­ver­siche­rung KMU» ist gemäss dem Urteil des Bundesgerichts genügend klar.

Obwohl sich die Klausel auf einen alten, nicht mehr in Gebrauch gewesenen Pandemie­phasenplan der Weltgesundheitsorganisation WHO stützte, gab das Bundesgericht der Versicherung Recht und lehnte die Klage des Gastronomieunternehmers auf Entschädigung ab (Quelle: BGE 4A_330/2021 vom 5.1.22).​​​​​​​