Die Steuerdaten werden nicht in allen Kantonen gleich verschlossen behandelt. Für wen eine Einsicht aus welchen Gründen mit einem Gesuch gewährt wird und wie man eine Sperrung erreichen kann, erklären wir in diesem Newsletter.

Eine Sperrfrist schützt den Arbeitnehmer vor einer Kündigung im Falle eines Unfalls oder Krankheit. Was geschieht, wenn ein Mitarbeiter während der Kündigungsfrist krank wird oder wenn in dieser Zeit eine Folgeerscheinung eines früheren Unfalls eintritt?

Ab 2022 tritt das neue Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von finanziellen Sanktionen in Kraft. Das Gesetz regelt, wie mit Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen steuerlich umgegangen werden soll.

Dies und vieles mehr in unserer Dezember-Ausgabe. Viel Spass beim Durchlesen.

Öffentlichkeit von Steuerdaten

Viele Steuerpflichtige sind der Meinung, dass ausser den Steuerbehörden niemand Einsicht in ihre Steuerdaten hat. In einigen Kantonen ist dies so, andere gehen relativ locker mit Steuerdaten um.

Die Schweizerische Steuerkonferenz SSK hat eine Übersicht veröffentlicht, die zeigt, wer in welchem Kanton Einsicht verlangen kann.

So kann im Kanton Bern und Kanton Zürich eine gesuchstellende Person ein wirtschaftliches Interesse geltend machen und erhält so die letzten rechtskräftig veranlagten Steuerfaktoren der Person wie Einkommen und Vermögen. Als wirtschaftliches Interesse gilt zum Beispiel:

  • der Antrag für eine Hypothek bei einer Bank
  • ein Versicherungsantrag
  • eine Anmeldung für ein Mietinteresse
  • eine Scheidungskonvention
  • und weitere mehr.

Die steuerpflichtige Person wird nachträglich über die Auskunftserteilung informiert indem ihr eine Kopie der schriftlichen Auskunft zugestellt wird.

In den betroffenen Kantonen kann der Steuerpflichtige seine Steuerdaten sperren lassen und die Bekanntgabe der Daten an Private und Organisationen damit untersagen. Diese Sperrung gilt nicht für Verwaltungs- und Gerichtsbehörden und muss schriftlich an die Steuerverwaltung des Wohnsitzes gerichtet werden (Quelle: Öffentlichkeit der Steuerregister SSK).


Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Einkommen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, was als steuerfreier Kapitalgewinn und was als steuerbares Einkommen gilt.

Dabei unterschied es wie folgt:

  • steuerbares Einkommen: alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte wie Löhne, Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Gratifikationen, Abgangsentschädigungen, Zulagen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sind steuerbares Einkommen.
  • steuerfreier Kapitalgewinn: Gewinn, die aus der Verwaltung des privaten Vermögens entstehen oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit entstehen. Ist eine Tätigkeit hingegen auf Erwerb gerichtet, gilt es als selbstständige Erwerbstätigkeit, die besteuert wird

(Quelle: BGE 2C_ 731/2017 vom 12.11.2018).


Krankheit des Mitarbeitenden während der Kündigungsfrist

Der Arbeitgeber darf nach Ablauf der Probezeit während der Sperrfrist nicht kündigen bzw. die während einer laufenden Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nicht gültig. Die Sperrfrist tritt ein, wenn der Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Im ersten Dienstjahr beträgt die Sperrfrist 30 Tage, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab sechstem Dienstjahr 180 Tage.

Wird die Kündigung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen, ist sie gültig. Die Kündigungsfrist wird aber während der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber bis zum Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist, unterbrochen und danach fortgesetzt.

Wird ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist mehrere Male krank, so kommt es darauf an, ob die Krankheit aus demselben Grund erfolgt oder nicht. Bricht sich ein Arbeitnehmer ein Bein und hat er zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Grippe, so kumulieren die Sperrfristen.

Ein Rückfall oder eine Folgeerscheinung hingegen lösen keine neue Sperrfrist aus. Bei einem Rückfall kann aber der Rest der noch nicht vollständig aufgebrauchten Sperrfrist in Anspruch genommen werden. Dauert eine Krankheit über ein Dienstjahr hinaus, kommt im neuen Dienstjahr keine neue Sperrfrist zur Anwendung.

Wird der Arbeitnehmer während der verlängerten Kündigungsfrist wieder arbeitsfähig, muss er seine Arbeit anbieten, sonst verwirkt er seinen Lohnanspruch (Quelle: aus der Praxis).


Gratifikation oder Bonus?

Hängt die Höhe eines Bonus von der Beurteilung der Leistung des Mitarbeitenden durch den Vorgesetzten ab und unterliegt sie subjektiven Faktoren, so handelt es sich um eine Gratifikation.

Im vorliegenden Fall beurteilte das Bundesgericht, dass die Ziele der Mitarbeitenden, die Fähigkeiten ihrer Teammitglieder weiterzuentwickeln, subjektivem Ermessen unterliegen. Objektive Kriterien wie Gewinn oder Umsatzerlauben keinen subjektiven Wertungsspielraum und sind besser geeignet, um einen Bonus abzumachen (Quelle: BGE 4A_327/2019 vom 1.5.2021).​


Ab 2022 sind ausländische Bussen im Ausnahmefall steuerlich abzugsfähig

Am 1. Jan. 2022 wird das neue Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von finanziellen Sanktionen in Kraft treten. Das Gesetz regelt, wie mit Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen steuerlich umgegangen werden soll.

In der Schweiz sind solche Sanktionen steuerlich nicht abzugsfähig. Das bedeutet, dass sie nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen und nicht als Aufwand gebucht werden dürfen. Sinnvoll ist ein eigenes Konto wie zum Beispiel «6558 Steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand». Als Folge muss dieses Konto beim Abschluss aufgerechnet werden, d.h. dass die Handelsbilanz sich von der Steuerbilanz unterscheidet.

Steuerlich nicht abzugsfähig sind neu Bestechungsgelder an Private.
Ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sollen dagegen im Ausnahmefall steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen oder wenn ein Unternehmen glaubhaft darlegt, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung).​


Nachweis von Aufwand mittels Belegen

Das St. Galler Verwaltungsgericht bestätigte einmal mehr, dass für Kosten, die steuerlich abgezogen werden wollen, die Belege folgende Informationen enthalten müssen:

  • Belegtext
  • Buchungsbetrag
  • Aussteller des Belegs
  • Ausstellungsdatum.

Aufwände, die diese Kriterien nicht erfüllen, halten vor den Steuerbehörden und dem Gericht nicht stand und können nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Fehlen eines Beleges kann ein Ersatzbeleg erstellt werden.


Der steuerrechtliche Wohnsitz muss von der Steuerbehörde bewiesen werden  

Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein:

  • ein objektives, äusseres Merkmal wie der Aufenthalt als solches und
  • ein subjektives, inneres Merkmal, die Absicht eines dauernden Verbleibs.

Dabei ist der innere Wille weniger relevant als die objektive Absicht.

Die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes ist steuerbegründend und muss daher von der Steuerbehörde bewiesen werden. Die steuerpflichtige Person muss bei der Auskunftserteilung mitwirken und Auskunft über die Umstände geben(Quelle: BGE 2C_881/2020 vom 3.6.21).


Sind Kleider steuerlich absetzbar?  

Auslagen für Kleider, die eine steuerpflichtige Person aufgrund ihrer beruflichen Stellung kauft und die aber auch privat nutzbar sind, sind keine abzugsfähigen Berufskosten. Der sachliche Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist zu ungenügend (Quelle: Verwaltungsrekurskommission SG, 17.6.21).